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Blitzlicht MandatspraxisAuch den Verfahrenskostenvorschuss im Blick behalten

Abo-Inhalt20.08.20241262 Min. Lesedauer

| VKH spielt in Familiensachen eine große Rolle, weil viele Beteiligte finanziell nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten aufzubringen. Vereinzelt kommt es aber auch vor, dass ein Beteiligter gegen den anderen einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat. |

Beispiel

Die Ehefrau (F) ist sich mit ihrem Ehemann (M) einig und will die Scheidung beantragen. Sie verfügt nur über ein geringes Einkommen aus Erwerbsminderungsrente, der M erzielt als Selbstständiger ein höheres Einkommen. Der Anwalt A der F fragt sich, ob er erst einen VKH-Antrag für sie stellen muss oder sogleich den Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss und ggf., in welchem Verfahren er den Antrag stellen kann?

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist Ausfluss der Unterhaltspflicht, ist aber als eigenständiger Billigkeitsanspruch ausgebildet, § 1360a Abs. 4 BGB. Die Regelung findet sich im Familienunterhalt, gilt aber durch entsprechenden Verweis in § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auch für den Trennungs-unterhalt. Gegenüber einem Anspruch auf VKH geht der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vor und stellt einen einzusetzenden Vermögenswert i. S. d. § 115 Abs. 2 ZPO dar. Besteht der Anspruch zweifelsfrei und lässt er sich problemlos und zeitnah durchsetzen, ist VKH zu versagen (Büte, FF 04, 272). Der Anspruch auf den Verfahrenskostenvorschuss setzt aufseiten der F voraus, dass sie bedürftig ist. Der M muss leistungsfähig sein. Außerdem muss das intendierte Verfahren eine persönliche Angelegenheit der F betreffen. Ehe- und Familiensachen zählen dazu. Geltend gemacht werden kann der Anspruch auf diesen Vorschuss als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf im isolierten Verfahren, aber auch im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 246 Abs. 1 FamFG (Koch, Handbuch Unterhaltsrecht, 13. Aufl., § 2 Rn. 79).

Liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen für einen Verfahrenskostenvorschuss gegeben sind, macht es auf den ersten Blick keinen Sinn, VKH zu beantragen. Es sollte aber ein psychologisches Moment nicht vergessen werden: Der Verfahrenskostenvorschuss kommt bei dem anderen Beteiligten i. d. R. nicht gut an. Denn der Gedanke, dem anderen Teil auch noch die Scheidung finanzieren zu müssen, weckt kaum Freude. Unter diesem Aspekt kann es angezeigt sein, zunächst VKH zu beantragen. Wenn das Gericht diesen mit dem Hinweis auf den Verfahrenskostenvorschussanspruch ablehnt, lässt es sich besser verkaufen, Verfahrenskostenvorschuss zu beantragen. Dies führt aber ggf. dazu, dass die Rechtshängigkeit später eintritt.

Lösung

Abzuwägen ist, ob zunächst VKH oder direkt der Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht werden soll. Im Zweifel sollte zuerst VKH beantragt werden, anschließend kann im einstweiligen Anordnungsverfahren über § 246 FamFG mit endgültigem Charakter der Verfahrenskostenvorschuss beantragt werden. (St)

AUSGABE: FK 9/2024, S. 149 · ID: 50057231

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