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TrennungsunterhaltAuskunft- und Zahlung: VKH gibt es trotz zweier Verfahren
| Es ist gem. BGH nicht mutwillig i. S. v. § 114 Abs. 2 ZPO, isoliert Auskunft und Zahlung hinsichtlich des Trennungsunterhalts zu beantragen (5.4.23, XII ZB 2/21, Abruf-Nr. 235745). |
Die F erhob einen Auskunftsantrag ohne VKH. Nachdem der M Auskunft erteilt hatte, erklärten sie das Verfahren für erledigt. Im vorliegenden Verfahren hat die F VKH für rückständigen Trennungsunterhalt beantragt. Das AG hat ihr VKH bewilligt, aber die Höhe des Rückstands auf drei Monate begrenzt. Auf die sofortige Beschwerde der F hat das OLG die VKH unter Anrechnung der im Auskunftsverfahren abgerechneten Gebühren bewilligt. Die Rechtsbeschwerde der F dagegen ist erfolgreich.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine Partei, die keine VKH beansprucht, bei verständiger Würdigung der Umstände davon absehen würde, obwohl hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, § 114 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Es war nicht mutwillig i. d. S., dass die F den Auskunfts- und Zahlungsanspruch in zwei Verfahren geltend gemacht hat.
Merke | Gibt es mehrere prozessuale Wege, handelt nur mutwillig, wer den Weg beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (BGH 10.3.05, XII ZB 20/04, FamRZ 05, 786, 787). Eine kostenbewusste vermögende Partei wäre primär auf die allein sie treffenden Kosten bedacht. |
Der isolierte Auskunftsantrag ist nicht mutwillig. Zwar würden beim Stufenantrag geringere Verfahrenskosten entstehen als in getrennten Verfahren. Entscheidend ist aber, ob ein nicht bedürftiger Beteiligter im Hinblick auf die allein ihn treffenden Kosten keinen isolierten Auskunftsantrag stellen würde. Davon kann allenfalls ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGH 10. 3.05, XII ZB 20/04, FamRZ 05, 786, 787). Wird der Auskunftsanspruch isoliert geltend gemacht, lässt sich das Kostenrisiko i. d. R. verlässlich prognostizieren. Hat der Antragsgegner vorgerichtlich auf eine Aufforderung keine Auskunft erteilt, werden ihm i. d. R. die Kosten des Verfahrens auferlegt, und zwar im Unterschied zum Stufenantrag ohne Rücksicht darauf, ob sich ein Unterhaltsanspruch ergibt. Dass das Gericht bei der Kostenentscheidung nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG eine nicht erteilte Auskunft berücksichtigt, befreit den Antragsteller vom Kostenrisiko nicht in gleichem Maße wie beim isolierten Auskunftsantrag (vgl. auch Schneider, AGS 17, 349 f.).
Die F musste nicht ohne Weiteres den Auskunftsantrag nach der Auskunft um einen Zahlungsantrag (und ggf. einem vorgeschalteten Antrag auf eidesstattliche Versicherung) zum Stufenantrag erweitern. Ein solches Vorgehen kommt nur bei einer freiwilligen Auskunft in Betracht. Ergeht ein Beschluss über die Auskunft, kann der Antrag nicht nach Abschluss des Verfahrens erweitert werden. Auch für den Fall der freiwilligen Auskunft muss für den Antragsteller eine ausreichende Überlegungszeit zur Verfügung stehen, um insbesondere den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Hier hatten F und M Vergleichsgespräche geführt, was der Mutwilligkeit entgegensteht. (GM)
AUSGABE: FK 9/2024, S. 145 · ID: 49570445