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Blitzlicht Mandatspraxis„Irrlichternde“ Anwälte: So bringen Sie Struktur ins Chaos
| Manchmal machen es einem im Familienrecht auch die gegnerischen Kollegen schwer. Gerade angesichts der Komplexität familienrechtlicher Mandate sollte in der Korrespondenz darauf geachtet werden, dass die verschiedenen Folgesachen und Probleme möglichst strukturiert und zielführend bearbeitet werden. Leider gelingt dies nicht immer. |
Beispiel |
Die Anwältin der Ehefrau (RAin) vermischt ohne Unterlass sämtliche Folgesachen gerichtlich wie außergerichtlich, dem Anwalt des Ehemannes (RA) ist die Zuordnung einzelner Schriftsätze und außergerichtlicher Schreiben zu den einzelnen Folgesachen kaum möglich. Seine Bitte, nicht ständig alles zu vermischen und möglichst konsequent dort vorzutragen, wo es hingehört, ins Gerichtsverfahren oder in die außergerichtliche Korrespondenz, ignoriert die RAin. Der RA dagegen sehnt sich nach einer geordneten Korrespondenz. Was kann er tun? |
Hauß hat formuliert, dass das anwaltliche Mandat in Trennungs- und Scheidungsfällen gekennzeichnet ist durch ein komplexes System wechselseitiger Abhängigkeiten. Wer in diesem System zielführend und damit auch gewinnbringend arbeiten will, sollte systematisch, planvoll und präzise, also mithin strukturiert, arbeiten (Anwalts-Handbuch Familienrecht Kapitel A Rn. 2).
Dazu gehört als einfache Regel, was in ein gerichtliches Verfahren gehört, ist dort vorzutragen und was in die außergerichtliche Korrespondenz gehört, sollte sich dort wiederfinden. In der außergerichtlichen Korrespondenz ist es stets sinnvoll, wenn in einem Schreiben mehrere Problemkreise angesprochen werden, diese zumindest absatzmäßig zu trennen oder oft noch besser, gar zu nummerieren. Dies erzeugt Übersichtlichkeit und hat die bessere Chance, von der anderen Seite vollständig wahrgenommen und ihrerseits wieder abgearbeitet zu werden. Auch die eigene Sachbearbeitung wird vereinfacht.
Wenn die RAin dies standhaft negiert, kann man sie nur wiederholt sachlich bitten, vorstehende Vorgaben einzuhalten. Ein einfaches „Return to Sender“ mit der Bitte um nur ernst gemeinte „Zuschriften“ wäre nicht mehr professionell und standesrechtlich zumindest bedenklich. Herabsetzungen der Gegenseite sind durchaus geeignet, das Sachlichkeitsgebot zu verletzen (Groß/Holtmeyer in: MAH Familienrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 32).
Lösung |
Eine Patentlösung, wie man der geschilderten Verhaltensweise der RAin begegnen kann, gibt es nicht. Der RA braucht auf allzu abwegige Gedanken nicht zu reagieren. Er könnte auch Schreiben der RAin, die in ein laufendes Verfahren der Beteiligten gehören, einfach an das Gericht mit dem Hinweis zu den Akten reichen, der Inhalt des Schreibens gehöre wohl eher in das laufende Verfahren. Dabei könnte der RA, wenn diese als veranlasst erscheint, gleich seine Stellungnahme dazu kundtun. (St) |
AUSGABE: FK 4/2024, S. 58 · ID: 49872760