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CBChefärzteBrief

KonsileWie sind bei GKV-Patienten Konsilleistungen zwischen Krankenhäusern abzurechnen?

Abo-Inhalt16.02.20232535 Min. LesedauerVon beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Frage: „Wie wird abgerechnet, wenn gesetzlich versicherte Patienten (GKV-Patienten) während ihres stationären Aufenthalts vom Krankenhaus A ins Krankenhaus B gebracht werden, um dort konsiliarisch behandelt zu werden? Stellt dann Krankenhaus B eine Rechnung (gemäß Institutsleistung mit Faktor 1,0) an das Krankenhaus A? Oder gibt es noch andere Varianten? Kann Krankenhaus B noch zusätzlich der Krankenkasse etwas berechnen?“ |

Antwort: Im hier beschriebenen Fall kann das Krankenhaus B dem Krankenhaus A eine Rechnung stellen. Üblicherweise wird als Berechnungsgrundlage die GOÄ angewandt. Eine zusätzliche Abrechnung gegenüber der Krankenkasse durch Krankenhaus B ist nicht möglich!

Sofern mit dem auftraggebenden Krankenhaus die Abrechnungsmodalitäten nicht vertraglich vereinbart sind, kann zu den laut GOÄ möglichen Steigerungssätzen abgerechnet werden. § 5 GOÄ bestimmt die Bemessung der Gebühren innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens. Dieser ist auch uneingeschränkt bei der Abrechnung von Leistungen gegenüber dem Krankenhaus anwendbar. § 11 Satz 1 GOÄ regelt zwar die Abrechnung bei Zahlung durch öffentliche Leistungsträger, wobei die Abrechnung eindeutig auf Leistungsträger i. S. d. § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) I oder sonstige öffentlich rechtliche Kostenträger beschränkt ist. Krankenhäuser gehören keinesfalls zu diesem Kreis der Kosten-/Leistungsträger – selbst dann nicht, wenn sie sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden.

Sofern keine vertragliche Regelung zwischen Krankenhaus A und B besteht, ist davon auszugehen, dass eine Rechnung über Konsiliarleistungen auch dann zu begleichen ist, wenn innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens Steigerungssätze angewendet werden. Werden Konsiliarleistungen dauerhaft erbracht und sind diese nicht auf Einzelfälle beschränkt, ist es ratsam, bereits zu Beginn der Zusammenarbeit eine entsprechende Vereinbarung über die Honorierung zu treffen. Dabei sollte der Gebührenrahmen der GOÄ maßvoll angewendet werden. Im Rahmen der Rechnungslegung zwischen Krankenhäusern ist § 6a GOÄ (Minderungspflicht) nicht anzuwenden, da diese Vorschrift eindeutig auf Wahlleistungen beschränkt ist.

BGH: Bei zulässigen Kooperationen ist nicht zwingend die GOÄ anzuwenden

Vereinbarungen über konsiliarärztliche Leistungen zwischen Krankenhäusern müssen nicht zwingend auf GOÄ-Basis getroffen werden (Bundesgerichtshof [BGH] Urteil vom 12.11.2009, Az. III ZR 110/09). Bei zulässigen Kooperationsmodellen müsse – so die Richter – für die interne Abrechnung nicht auf die GOÄ zurückgegriffen werden. Es gelte vielmehr der Grundsatz der Vertragsfreiheit, sodass die Vertragspartner auch abweichende Regelungen vereinbaren können. Das Urteil ist auch auf Kooperationen zwischen Krankenhäusern übertragbar: So könnten z. B. für im gleichen Umfang wiederkehrende Leistungen Pauschalbeträge vereinbart werden.

AUSGABE: CB 4/2023, S. 18 · ID: 49047086

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