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TelemedizinTelemetrisches Monitoring von selbst gemessenen Blutdruckwerten – welche GOÄ-Ziffern kommen infrage?
23.02.20232872 Min. Lesedauer
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| Frage: „Welche Gebührenziffer aus der GOÄ kommt für die Abrechnung eines telemetrischen Monitorings von selbst gemessenen Blutdruckwerten in Betracht?“ |
Antwort: Im Grunde gibt es hierfür keine Leistungsziffer. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat Abrechnungsempfehlungen und analoge Bewertungen im Rahmen der Telemedizin veröffentlicht (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 117, Heft 26, 26.06.2020, online unter iww.de/s7616). Daraus kommen ggf. die nachstehenden Leistungen bei bestimmten Fallkonstellationen infrage:
- Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) originär Nr. 1 GOÄ beziehungsweise Nr. 3 GOÄ
- Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
- Verordnung und Einweisung in Funktionen, Handhabung sowie Kontrolle der Messungen mittels digitaler Gesundheitsanwendungen
- analog Nr. 76 GOÄ
AUSGABE: CB 4/2023, S. 1 · ID: 49196287
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