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§ 5a EStGVoraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr

Abo-Inhalt13.06.20254 Min. Lesedauer
Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt u. a. die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.

Sachverhalt

Streitig war, ob im Streitjahr 2009 für das Schiff MS A der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt werden kann.

Hintergrund

Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG setzt in einem Jahr nach erstmaliger Tonnagegewinnermittlung (Folgejahr) voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) gegeben sind und die Wahl zur Gewinnermittlung nach der Tonnage (Option) für das Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Dieses Wahlrecht bestand für die Steuerpflichtigen für das Erstjahr 2008 mangels langfristiger Betriebsabsicht jedoch nicht. Die im Streitjahr erfolgte Veräußerung des Handelsschiffs MS A war daher kein Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.

In einem Folgejahr – wie dem Streitjahr – setzt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG voraus, dass in diesem Jahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG genannten (zeitraumbezogenen) Voraussetzungen gegeben sind.

Bei den in § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmalen dem inländischen Gewerbebetrieb, dem Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr und der Bereederung im Inland – handelt es sich um solche, die zeitraumbezogen zu verstehen sind und in jedem Gewinnermittlungszeitraum gegeben sein müssen. Fällt eine derartige Voraussetzung in einem späteren Gewinnermittlungszeitraum (Folgejahr) weg, endet im Grundsatz die Bindungswirkung. Die Besteuerung nach der Tonnage endet.

Entscheidung

Im Streitfall hatte das FG zu Recht für das Streitjahr (Folgejahr) geprüft, ob die Steuerpflichtige das Handelsschiff im Erstjahr – dem Jahr 2008 – mit der Absicht zum langfristigen Betrieb eingesetzt hatte. Denn die Gewinnermittlung nach der Tonnage in einem Folgejahr setzt zudem voraus, dass die Option zur Tonnage aufgrund eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Nur dann tritt die in § 5a Abs. 3 Satz 7 EStG angeordnete zehnjährige Bindungswirkung ein. Der Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht für das Erstjahr stand im Streitfall auch nicht entgegen, dass der in dem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 festgestellte Gewinn für das Handelsschiff A nach der Tonnage ermittelt worden war.

Das Wahlrecht zur Anwendung des § 5a EStG besteht nur dann, wenn für das Erstjahr, d. h. für das Jahr, in dem erstmals die Gewinnermittlung nach der Tonnage erfolgt, alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 5a EStG gegeben sind. Danach müssen für das Erstjahr nicht nur die in § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG ausdrücklich genannten Voraussetzungen, sondern es muss zusätzlich auch die Absicht, das Handelsschiff langfristig zu betreiben, gegeben sein.

Die dem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid 2008 im Streitfall zugrunde gelegte Gewinnermittlung nach der Tonnage steht für ein Folgejahr der Prüfung, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt im Erstjahr die erforderliche langfristige Betriebsabsicht vorgelegen hat, nicht entgegen. Denn aus dieser Bestandskraft für das Jahr 2008 ergibt sich nicht, dass auch der Gewinn des Jahres 2009 nach § 5a EStG ermittelt werden muss. Das FG war daher zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerpflichtige ihren Gewinn für das Streitjahr für das Handelsschiff A nicht nach der Tonnage ermitteln durfte, weil ihr im Erstjahr mangels langfristiger Betriebsabsicht nicht das Wahlrecht zur Ausübung der Option zugestanden hatte.

Das FG hatte für das Vorliegen der langfristigen Betriebsabsicht auf den Tag der Übergabe abgestellt. Denn zu diesem Zeitpunkt konnten frühestens die Voraussetzungen des § 5a EStG erstmals vorliegen. An diesem Tag wurde dieses Schiff für die Steuerpflichtige in Dienst gestellt (§ 5a Abs. 3 Satz 1 EStG) und zugleich auch für die Steuerpflichtige in Betrieb genommen. Das FG kam sodann zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige das Handelsschiff A zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Absicht betrieben hatte, es langfristig einzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft u. a. widerlegbar vermutet, dass diese in den Fällen, in denen der schuldrechtliche Vertrag über die Veräußerung des Handelsschiffs innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), geschlossen wird, schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die erforderliche langfristige Betriebsabsicht hatte und der Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen des Betriebs von Handelsschiffen i. S. d. § 5a EStG erfolgte.

Das FG hatte seiner Entscheidung zu Recht die widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, wonach bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über die Veräußerung des Schiffs innerhalb der maßgebenden Jahresfrist vermutet wird, dass schon zu Beginn der Jahresfrist die erforderliche langfristige Betriebsabsicht nicht vorgelegen hat. Im Streitfall konnten die Voraussetzungen des § 5a EStG erstmals am 28.10.2008 (Tag der Übergabe des bereits im Charterbetrieb befindlichen Handelsschiffs A) vorgelegen haben. Der schuldrechtliche Vertrag über die Veräußerung dieses Schiffs wurde bereits am 12.12.2008, mithin innerhalb der Jahresfrist, geschlossen. Dabei hatte das FG im Rahmen seiner Würdigung zutreffend nur den für die Feststellung der langfristigen Betriebsabsicht im Gewinnermittlungszeitraum des Erstjahrs maßgeblichen Sachverhalt berücksichtigt, d. h. denjenigen, der bis zum Erlass des nicht mehr änderbaren Gewinnfeststellungsbescheids 2008 verwirklicht wurde. Der Gewinn war daher im Streitjahr 2009 durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zu ermitteln.

Fundstelle

AUSGABE: AStW 7/2025, S. 482 · ID: 50446837

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