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Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren

Abo-Inhalt13.06.20252 Min. Lesedauer
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es keiner Auflassung bedarf. Das Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB stellt einen solchen Vorgang dar, wenn zugeteilte Flächen nicht flächen- und deckungsgleich mit den ursprünglichen Einwurfgrundstücken sind.

Eine spezielle Steuerbefreiung regelt § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG a. F., wonach der Erwerb durch Zuteilung im Umlegungsverfahren steuerfrei ist, sofern der Erwerber bereits Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 11.12.2024 (II R 14/22) darüber entschieden, ob die bis zum 28.12.2020 geltende Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in Anspruch genommen werden kann, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung im Umlegungsverfahren vorgehen. Entscheidend war, ob das Umlegungsverfahren dazu genutzt werden kann, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken.

Sachverhalt

Die Stadt L leitete ein Umlegungsverfahren ein, in dem die Klägerin (eine GmbH) zunächst nur Inhaberin von Erbbaurechten war. Mit Erweiterungen des Umlegungsgebiets erwarb die Klägerin benachbarte Grundstücke.

Nach erfolglosem Erwerbsversuch eines von Herrn A gehaltenen Grundstücks entschied der Umlegungsausschuss 2010, das Gebiet um dieses Grundstück und zwei städtische Flächen zu vergrößern und sie der Klägerin gegen Ausgleichszahlung zuzuteilen.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegenüber der Stadt L fest und nahm später die Klägerin in das Verfahren auf.

Die Stadt L legte Einspruch ein. Das FA hob den Bescheid gegen die Stadt L auf und erließ einen gleichlautenden Bescheid gegen die Klägerin.

Das FG hielt die formellen Steuerbefreiungstatbestände zwar für erfüllt, sah jedoch einen Missbrauch nach § 42 AO und bestätigte die Auffassung des Finanzamts (FG Münster 10.3.22, 8 K 2620/19 GrE).

Entscheidung

Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigte, dass die Zuteilung formal unter die Steuerbefreiung fiel, jedoch wegen missbräuchlicher Zweckentfremdung des Umlegungsverfahrens gemäß § 42 AO die Befreiung versagt bleibt.

Rechtliche Würdigung

Steuerbefreiungsvoraussetzungen: Formell lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG a. F. vor: Es erfolgte ein Erwerb durch Zuteilung im Umlegungsverfahren und der Beteiligtenstatus als Grundstückseigentümer lag vor.

Ein Umlegungsverfahren sei, so der BFH, missbräuchlich, wenn es allein zum rechtsträgerbezogenen Grundstückswechsel genutzt wird und damit seinen gesetzgeberischen Zweck verfehle (§ 42 AO).

Der BFH knüpft an die hierzu ergangenen Erlasse der obersten Finanzbehörden (18.2.20, S 4500 BStBl I 20, 282) an und bestätigt die restriktive Auslegung der Steuerbefreiung.

Erläuterungen

Das Urteil des BFH schärft die verfahrensrechtlichen Grenzen der GrESt-Befreiung im Umlegungsverfahren. Für Fälle ab Ende 2020 stellt sich die Frage aufgrund des Wegfalls des Privilegs allerdings nicht mehr.

Fundstelle
  • BFH 11.12.24, II R 14/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 247948

AUSGABE: AStW 7/2025, S. 540 · ID: 50446995

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