Abgabenordnung
Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kein Verwaltungsakt
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UmsatzsteuerOldtimer wieder umsatzsteuerermäßigt
Aufgrund einer Änderung durch das JStG 2024 unterliegt der Handel mit Oldtimern wieder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. |
Änderung des UStG
§ 12 Abs. 2 Nrn. 1, 12 u. 13 UStG a. F. (bis zum 31.12.24) |
Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für die folgenden Umsätze:
2. – 11. …
14. … |
Art. 25 Nr. 5 i. V. m. Art. 56 Nr. 7 JStG 2024 vom 2.12.2024 (JStG 2024, BGBl I 24, Nr. 387) haben mit Wirkung vom 1.1.2025 in Nr. 1 die Worte „mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nrn. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände“ gestrichen und die Nrn. 12 und 13 aufgehoben.
Begründung des Gesetzgebers
Aus dem Entwurf eines JStG 2024 der Bundesregierung vom 4.6.2024:
Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Buchst. b.
Aufhebung der §§ 12 Abs. 2 Nrn. 12 und 13 UStG
Nach der Regelung unterliegen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Regelung entspricht hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes im Bereich der Kunstgegenstände und Sammlungsstücke – mit Ausnahme der Vermietung – dem bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtszustand.
Da die zum 31.12.2013 geltenden Regelungen gegen damals geltendes Unionsrecht verstießen, wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken durch Art. 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.6.2013 (BGBl I 13, 1809) an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 der MwStSystRL angepasst.
Nunmehr gestattet Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL i. V. m. Anhang III Nr. 26 MwStSystRL, ab 1.1.2025 auf Umsätze mit in Anhang IX Teil A und B MwStSystRL aufgeführten Kunstgegenständen und Sammlungsstücken den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Mit der Änderung wird von dieser unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Relevanz für die Praxis
Zum 1.1.2025 wurden die o. a. Beschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG abgeschafft. Der ermäßigte Steuersatz gilt nunmehr auch für die bislang ausgeschlossenen Lieferungen.
Für die Branche wirkt sich das auf den Oldtimer-Handel aus. Denn in der kombinierten Zollnomenklatur heißt es explizit:
Kombinierte Zollnomenklatur |
„Zu Position 9705 gehören Sammlerkraft- und -luftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:
Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung wird selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet. Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Kraft- und Luftfahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen. Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerstücke:
Teile und Zubehör für Kraft- und Luftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör handelt, ihr Alter (bei Kraftfahrzeugen) mindestens 30 bzw. (bei Luftfahrzeugen) mindestens 50 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden. Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien.“ |
Im Ergebnis entspricht diese Definition im Wesentlichen auch den Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens (Muggenthaler/Appelt, AUTOHAUS-Newsletter 50/2025 vom 12.3.25).
Bislang war es zulässig, bei der Einfuhr in die EU von Fahrzeugen, die als Sammlungsstücke gelten, auf den Vorsteuerabzug der in Höhe von 7 % festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer zu verzichten und beim Weiterverkauf die Differenzbesteuerung anzuwenden. Diese Regelung ist nun weggefallen. Allerdings sollte dies kein Problem darstellen, da nunmehr auf Einfuhr und Weiterverkauf der gleiche ermäßigte Steuersatz Anwendung findet. Dies war bislang mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz von 7 % und dem Regelsteuersatz von 19 % beim Weiterverkauf anders und ohne Anwendung der Differenzbesteuerung nachteilig (Muggenthaler/Appelt, ebd.).
Das Unionsrecht gestattet es hingegen nach wie vor nicht, auf die Vermietung von (Kunstgegenständen und) Sammlungsstücken (= Oldtimern) einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden (Bundesregierung, Entwurf eines JStG 2024 vom 4.6.24, zu Art. 21 Nr. 5 Buchst. b).
AUSGABE: AStW 7/2025, S. 527 · ID: 50446991