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§ 7 GewStGGewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns bei Existenz einer Unterbeteiligung
Der Gewinn eines Kommanditisten aus dem Verkauf seines mitunternehmerischen Kommanditanteils unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn er auf eine natürlich Person entfällt. Fraglich ist, ob dies auch für den Gewinn eines Kommanditisten aus dem Verkauf seines mitunternehmerischen Kommanditanteils gilt, an dem eine atypische Unterbeteiligung besteht. |
Sachverhalt
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der der W als Kommanditist beteiligt war. An der Kommanditbeteiligung des W i. H. von rund 400.000 EUR bestanden mehrere atypisch stille Unterbeteiligungen im Umfang von rund 320.000 EUR. Am Ende des Jahres 2014 verkaufte W seine hälftige Kommanditbeteiligung an die K-GmbH. Den hieraus entstandenen Gewinn unterwarf das Finanzamt in vollem Umfang der Gewerbesteuer.
Entscheidung
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts, wonach der Gewinn gewerbesteuerpflichtig sei. Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Für mittelbar beteiligte natürliche Personen sei weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Normzweck eine solche Einschränkung (Gewerbesteuerfreiheit) vorgesehen. Vielmehr sei der Gewinn, so der BFH, Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft, soweit er auf eine als Mitunternehmer beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfalle.
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft. Zugleich bestanden mehrere (atypische) Unterbeteiligungen am Kommanditanteil des W. Die Unterbeteiligten trugen Mitunternehmerrisiko; sie waren am Gewinn und Verlust beteiligt und hatten an den stillen Reserven teil. Zugleich konnten sie Mitunternehmerinitiative entfalten, indem ihre Mitwirkungsrechte über die Kontrollrechte eines stillen Gesellschafters (§ 233 HGB) bzw. Kommanditisten (§ 166 HGB) hinausgingen.
Der Gewinn hätte nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG daher nur dann nicht der Gewerbesteuer unterlegen, soweit er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfallen wäre. Dies verneinte der BFH. Zwar sei W zivilrechtlich unmittelbar an der Klägerin beteiligt gewesen. Aus steuerlicher Sicht habe allerdings eine doppelstöckige Gesellschaft, bei der die Unterbeteiligungsgesellschaft als Obergesellschaft unmittelbar an der Klägerin (Untergesellschaft) beteiligt war, bestanden. Denn W habe zusammen mit den Unterbeteiligten eine Mitunternehmerschaft begründet. Somit sei W nur mittelbar beteiligt. Der Kommanditanteil des W gehörte daher zum Betriebsvermögen der Unterbeteiligungsgesellschaft.
- BFH 21.11.24. IV R 26/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 246494
ID: 50344904