FeedbackAbschluss-Umfrage

§ 20 EStGForderungsverzicht eines Gesellschafters gegen Besserungsschein

Abo-Inhalt13.03.20252 Min. Lesedauer
Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird, so ein aktuelles Urteil des BFH.

Sachverhalt

Streitig war, ob der Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen ist.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass der Forderungsverzicht des Steuerpflichtigen nicht zu Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geführt hatte, sondern den tariflichen Einkünften des Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen zuzuordnen und im Streitjahr zu berücksichtigen war. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG stand der Berücksichtigung des Verlusts aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil des Darlehensrückzahlungsanspruchs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht entgegen.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Beim Forderungsverzicht ist zwischen dem noch werthaltigen und dem nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung zu unterscheiden. Insoweit werden unter Umständen jeweils unterschiedliche Besteuerungstatbestände verwirklicht.

Der Verlust des Steuerpflichtigen aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung war im Streitjahr zu berücksichtigen. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist ein Gewinn bzw. Verlust i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Hat der Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen gewährt, belaufen sich seine Anschaffungskosten für den Darlehensrückzahlungsanspruch regelmäßig auf den Nennbetrag der ausgereichten Mittel. Sie sind im Ausgangspunkt der gesamten Forderung zuzuordnen.

Verzichtet der Gesellschafter auf die Rückzahlung des Darlehens, verwirklicht er unter Umständen zwei verschiedene Besteuerungstatbestände. Die dadurch bei der Besteuerung des Gesellschafters aus Rechtsgründen zu beachtende Aufteilung der Forderung in einen werthaltigen und nicht mehr werthaltigen Teil hat zur Folge, dass auch die Anschaffungskosten den jeweils getrennt zu betrachtenden Teilen der ursprünglich einheitlichen Forderung anteilig zugeordnet werden.

Fundstelle
  • BFH 19.11.24, VIII R 8/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 246493

AUSGABE: AStW 4/2025, S. 292 · ID: 50344901

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte