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§ 3a EStGSteuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG
Die gesonderte Feststellung gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). |
Sachverhalt
Streitig war, ob die auf Steuerfreistellung eines Sanierungsertrags gerichteten Anträge nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG bzw. § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG, als rückwirkende Ereignisse i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu beurteilen sind.
Entscheidung
Der BFH hat dies bejaht. Sind – wie im Streitfall – Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert festzustellen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags sowie die Höhe der mindernden Beträge gesondert festzustellen. Zuständig für diese gesonderte Feststellung ist das FA, das für die gesonderte Feststellung zuständig ist.
Die danach gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen werden, auch wenn es um den Sanierungsertrag im Gesamthandsgewinn einer Mitunternehmerschaft geht, in einem eigenständigen Verwaltungsakt und nicht im Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt. Dieser Feststellungsbescheid ist, soweit darin die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG festgestellt ist, der im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallen ist, Grundlagenbescheid für den Gewinnfeststellungsbescheid der Mitunternehmerschaft als dessen Folgebescheid. Denn diese Feststellung besitzt in mehrfacher Hinsicht Bedeutung für die Ermittlung des im Gewinnfeststellungsbescheides festzustellenden laufenden Gesamthandsgewinns und ist daher insoweit für diesen bindend.
Wird der Sanierungsertrag im Gesamthandsbereich erzielt, muss die gesonderte Feststellung der Höhe des steuerfreien Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 4 EStG einheitlich erfolgen. Denn in diesem Fall ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen.
Macht die Mitunternehmerschaft die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags geltend, muss sie den Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3a Abs. 4 EStG beantragen. Denn über die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags wird dem Grunde und der Höhe nach in dem eigenständigen Feststellungsverfahren nach § 3a Abs. 4 EStG entschieden. Ergeht danach der begehrte Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 EStG, ist der Gewinnfeststellungsbescheid als Folgebescheid entsprechend zu ändern.
Hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags besteht hingegen kein Grundlagen-Folgebescheid-Verhältnis zum Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 EStG. Die Frage, ob ein Sanierungsertrag nach § 3a EStG steuerfrei ist, ist vielmehr eigenständig im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 1, § 7b GewStG zu prüfen.
Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Streitfall an das FG zurückverwiesen.
- BFH 10.10.24, IV R 1/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 246489
AUSGABE: AStW 4/2025, S. 274 · ID: 50344888