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Außergewöhnliche BelastungenNachweis von Krankheitskosten bei nicht anerkannten Behandlungsmethoden

Leseprobe13.03.20251 Min. Lesedauer
Muss ein Steuerzahler für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden Zuzahlungen leisten, kann er diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG geltend machen. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes nachzuweisen. Der Nachweis muss „vor“ Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein (§ 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV).

Einer Verfügung ist zu entnehmen, dass als Orientierungshilfe, ob es sich bei geltend gemachten Behandlungskosten um solche für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, die Anlage 1 der Bundesbeihilfeverordnung oder die Anlage 1 der Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslands herangezogen werden kann. Das ist eine wichtige Entscheidungshilfe für die Beratungspraxis, um abzuklären, ob die Nachweise „vor“ Beginn der Behandlung eingeholt werden müssen.

AUSGABE: AStW 4/2025, S. 304 · ID: 50344930

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