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Internationaler Kfz-HandelKriminelle steuern Kfz-Export nach Russland: Sanktionsumgehung erkennen – und melden

Abo-Inhalt28.10.2024831 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH Köln und Tetiana Yurkiv, Köln

| Der Handel mit deutschen Luxusfahrzeugen in Russland floriert – trotz EU-Sanktionen inkl. Exportverbot. Verkauft werden sie von zwielichtigen Zwischenhändlern, die die komplexen und teils widersprüchlichen Sanktionsregelungen geschickt für ihre kriminelle „Umgehungsstrategien“ ausnutzen. Wie Sie potenziell sanktionierte Personen identifizieren können, welche Behörden zuständig sind und welche Schritte Sie im Fall eines Verdachts unternehmen sollten, erfahren Sie in Teil 2 der ASR-Serie. |

An welche Behörde Sie sich wann wenden müssen

Bereits das gesetzliche Wirrwarr zu den Sanktionsvorschriften ist – wie in Teil 1 der zweiteiligen ASR-Serie erläutert (ASR 10/2024, Seite 3, Abruf-Nr. 50128530) – schwer zu durchschauen. Hinzu kommt, dass unterschiedliche deutsche Behörden zuständig sind. Welche Behörden im Kontext „Sanktionsumgehung“ relevant sind und wer für was zuständig ist, können Sie folgender ASR-Übersicht entnehmen:

Übersicht / Welche Behörde in Deutschland wann zuständig ist

  • Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS)
    • Der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) geht es um eine Vermögenserfassung (Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen) in Deutschland ansässiger, sanktionierter Personen. Folglich sind ihr nach § 10 SanktDG natürliche oder juristische Personen zu melden, die sich als Aus- oder Inländer nach § 2 Abs. 5 und 15 AWG auf den Sanktionslisten der EU befinden. Das sind klassischerweise Personen mit Wohnsitz an den bayrischen Seen oder die Luxusyacht in einem deutschen Hafen. Melden müssten Sie also konkret z. B. den auf der Sanktionsliste befindlichen Auftragggeber für die Veredelung eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs. Diese Personen sollen nicht in den Genuss möglicher finanzieller Ressourcen kommen.
    • Die entsprechende Meldung können Sie weitgehend formlos per E-Mail abgeben.
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    • Im Unterschied zur Zuständigkeit der ZfS geht es dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA, nicht um die Erfassung inländischen Vermögens, sondern um den klassischen Export. Folglich müssen Sie dem BAFA Vorgänge melden, bei denen der Verdacht einer Sanktionsumgehung besteht.
    • Wichtig | Die Verdachtsschwelle ist bei der Sanktionsumgehung höher als die für Geldwäscheverdachtsmeldungen. Deshalb sollte ein gewisses Maß an Konkretisierung gegeben sein, wenn Sie eine Meldung vornehmen. Die operative Verantwortlichkeit für Ermittlungen liegt dann bei den Zollkriminalämtern.
  • Financial Intelligence Unit (FIU)
    • Der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – besser bekannt als Financial Intelligence Unit (FIU) und Kfz-Händlern aus dem Bereich der Geldwäscheverdachtsmeldungen bestens bekannt – ist zu melden, wenn der Verdacht besteht, dass für den Fahrzeugkauf inkriminierte Gelder verwendet werden könnten. Damit sind Gelder gemeint, die in Verbindung mit einer strafbaren Vortat stehen könnten.
    • Praxistipp | Die von der FIU erstellten Typologiepapiere, die sich eigentlich auf die Geldwäsche beziehen, sind – analog angewandt – auch hinsichtlich möglicher Sanktionsumgehung sehr hilfreich.

Was „im Fall des Falls“ zu tun ist

Die Übersicht macht deutlich: Händler, die in Sanktionsumgehung auf Nummer sicher gehen wollen, müssten bis zu drei Meldungen bei den aufgeführten Behörden abgeben. Das brächte sie aber in die Situation, knifflige juristische Vorprüfungen und Einschätzungen vorzunehmen. Diese gesetzliche Konstellation ist sehr unglücklich.

Die Empfehlung für Händler lautet deshalb: Geben Sie zumindest eine Verdachtsmeldung nach dem GwG ab. Auf diese Weise ist – anders als bei den anderen beiden in Betracht kommenden Meldungen – die „Freistellung von der Verantwortlichkeit“ nach § 48 GwG gegeben. Mit dieser Haftungsfreistellung ist eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung weitgehend ausgeschlossen.Das Folgeproblem, sich bei einer nachträglich aufwendigen Dokumentenprüfung nicht mehr an die dreitägige Meldefrist halten zu können, wurde von der FIU bislang selten gerügt.

Wichtig | Die Dokumentenprüfung ist vor allem dann zwingend notwendig, wenn bei Vorlage der Exportdokumente oder Erstattung der Umsatzsteuerkaution nachträglich Auffälligkeiten entstehen.

Was Händler immer tun können bzw. sollten

Sanktionierte natürliche und juristische Personen können Sie über die Finanzasanktionsliste (www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/) suchen. Das hilft oftmals schon weiter. Doch Vorsicht: Ein Treffer dort bedeutet nur, dass eine Namensgleichheit oder eine Namensähnlichkeit besteht. Ob es sich dann aber um dieselbe Person handelt, müssen Sie weitergehend selbst ermitteln. Ergo: Ein Treffer in der Liste ist nicht gleichbedeutend mit einer Personenidentität der gesuchten Person mit der in der Sanktionsliste gefundenen Person.

Generell – auch außerhalb der „Russlandsanktionen“ – gilt, dass es bei der Transkription ausländischer Namen in unsere lateinische Schrift immer wieder zu Fehlern kommt. Deshalb sollten Sie immer bemüht sein, zusätzliche Informationen wie z. B. das Geburtsdatum oder den Aufenthaltsort heranzuziehen und zu berücksichtigen.

Der Haken an der Suche per Finanzsanktionsliste: Es dürfte unwahrscheinlich sein, dass sich eine sanktionierte natürliche oder juristische Person direkt an Sie als Händler wendet. Wahrscheinlicher ist, dass diese Person einen Zwischenhändler einschaltet.

Hilfreich sind deshalb auch Datenbankchecks zu personellen Beziehungsverflechtungen und/oder sog. „adverse media checks“ (z. B. via www.gwg24. de). Dabei werden Datenbanken dahingehend abgeglichen, ob oder inwieweit eine Person medial in Erscheinung getreten ist. Die entsprechende URL bekommen Sie zumeist gleich mitgeliefert. Gelieferte Texte in Fremdsprachen können Sie sodann mit Hilfe eines guten online Übersetzungsdienstes analysieren.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Wie Kriminelle den Kfz-Export nach Russland trotz Verbot steuern und worauf Händler achten müssen“, ASR 10/2024, Seite 3 → Abruf-Nr. 50128530

AUSGABE: ASR 11/2024, S. 3 · ID: 50128534

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