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Internationaler Kfz-HandelKriminelle steuern Kfz-Export nach Russland: Sanktionsumgehung erkennen – und melden
| Der Handel mit deutschen Luxusfahrzeugen in Russland floriert – trotz EU-Sanktionen inkl. Exportverbot. Verkauft werden sie von zwielichtigen Zwischenhändlern, die die komplexen und teils widersprüchlichen Sanktionsregelungen geschickt für ihre kriminelle „Umgehungsstrategien“ ausnutzen. Wie Sie potenziell sanktionierte Personen identifizieren können, welche Behörden zuständig sind und welche Schritte Sie im Fall eines Verdachts unternehmen sollten, erfahren Sie in Teil 2 der ASR-Serie. |
An welche Behörde Sie sich wann wenden müssen
Bereits das gesetzliche Wirrwarr zu den Sanktionsvorschriften ist – wie in Teil 1 der zweiteiligen ASR-Serie erläutert (ASR 10/2024, Seite 3, Abruf-Nr. 50128530) – schwer zu durchschauen. Hinzu kommt, dass unterschiedliche deutsche Behörden zuständig sind. Welche Behörden im Kontext „Sanktionsumgehung“ relevant sind und wer für was zuständig ist, können Sie folgender ASR-Übersicht entnehmen:
Übersicht / Welche Behörde in Deutschland wann zuständig ist |
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Was „im Fall des Falls“ zu tun ist
Die Übersicht macht deutlich: Händler, die in Sanktionsumgehung auf Nummer sicher gehen wollen, müssten bis zu drei Meldungen bei den aufgeführten Behörden abgeben. Das brächte sie aber in die Situation, knifflige juristische Vorprüfungen und Einschätzungen vorzunehmen. Diese gesetzliche Konstellation ist sehr unglücklich.
Die Empfehlung für Händler lautet deshalb: Geben Sie zumindest eine Verdachtsmeldung nach dem GwG ab. Auf diese Weise ist – anders als bei den anderen beiden in Betracht kommenden Meldungen – die „Freistellung von der Verantwortlichkeit“ nach § 48 GwG gegeben. Mit dieser Haftungsfreistellung ist eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung weitgehend ausgeschlossen.Das Folgeproblem, sich bei einer nachträglich aufwendigen Dokumentenprüfung nicht mehr an die dreitägige Meldefrist halten zu können, wurde von der FIU bislang selten gerügt.
Wichtig | Die Dokumentenprüfung ist vor allem dann zwingend notwendig, wenn bei Vorlage der Exportdokumente oder Erstattung der Umsatzsteuerkaution nachträglich Auffälligkeiten entstehen.
Was Händler immer tun können bzw. sollten
Sanktionierte natürliche und juristische Personen können Sie über die Finanzasanktionsliste (www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/) suchen. Das hilft oftmals schon weiter. Doch Vorsicht: Ein Treffer dort bedeutet nur, dass eine Namensgleichheit oder eine Namensähnlichkeit besteht. Ob es sich dann aber um dieselbe Person handelt, müssen Sie weitergehend selbst ermitteln. Ergo: Ein Treffer in der Liste ist nicht gleichbedeutend mit einer Personenidentität der gesuchten Person mit der in der Sanktionsliste gefundenen Person.
Generell – auch außerhalb der „Russlandsanktionen“ – gilt, dass es bei der Transkription ausländischer Namen in unsere lateinische Schrift immer wieder zu Fehlern kommt. Deshalb sollten Sie immer bemüht sein, zusätzliche Informationen wie z. B. das Geburtsdatum oder den Aufenthaltsort heranzuziehen und zu berücksichtigen.
Der Haken an der Suche per Finanzsanktionsliste: Es dürfte unwahrscheinlich sein, dass sich eine sanktionierte natürliche oder juristische Person direkt an Sie als Händler wendet. Wahrscheinlicher ist, dass diese Person einen Zwischenhändler einschaltet.
Hilfreich sind deshalb auch Datenbankchecks zu personellen Beziehungsverflechtungen und/oder sog. „adverse media checks“ (z. B. via www.gwg24. de). Dabei werden Datenbanken dahingehend abgeglichen, ob oder inwieweit eine Person medial in Erscheinung getreten ist. Die entsprechende URL bekommen Sie zumeist gleich mitgeliefert. Gelieferte Texte in Fremdsprachen können Sie sodann mit Hilfe eines guten online Übersetzungsdienstes analysieren.
- Beitrag „Wie Kriminelle den Kfz-Export nach Russland trotz Verbot steuern und worauf Händler achten müssen“, ASR 10/2024, Seite 3 → Abruf-Nr. 50128530
AUSGABE: ASR 11/2024, S. 3 · ID: 50128534