FeedbackAbschluss-Umfrage

ArbeitgeberleistungenAutohaus übernimmt Lkw-Führerschein für Mitarbeiter: Das gilt für die Besteuerung

Abo-Inhalt11.10.20243063 Min. Lesedauer

| Immer weniger Mitarbeiter – oder auch Bewerber – besitzen heutzutage noch einen Lkw-Führerschein. Wird er für den Berufsalltag gebraucht, schicken viele Autohäuser Ihre Mitarbeiter deswegen erneut in die Fahrschule; die Kosten für die Führerscheinerweiterung übernimmt das Autohaus als Arbeitgeber. Doch hat die Kostenübernahme Auswirkungen auf Lohn- und Umsatzsteuer? Das fragt sich ein ASR-Leser. |

Lohnsteuer: Übernahme von Lkw-Führerschein führt nicht zu Arbeitslohn

Der Führerschein ist grundsätzlich eine private Angelegenheit. Deshalb führt die Übernahme der Kosten für den Erwerb durch Sie als Arbeitgeber beim Mitarbeiter zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn. Anders sieht die Sache aus, wenn es sich nicht um einen „normalen“ Führerschein, sondern um eine spezielle Fahrerlaubnis handelt, die Voraussetzung für die Berufsausübung ist (z. B. Lkw-Führerschein). In dem Fall kann Ihr Mitarbeiter die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen – und dann können Sie diese im Rahmen des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG auch steuer- und beitragsfrei übernehmen (BFH, Urteil vom 08.04.1964, Az. VI 251/63 U).

Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16.06.2004 (Az. 34 – S 2337 – 158-25617/04). Darin wurde festgelegt, dass die Kostenübernahme der Gemeinde für einen C 1/C-Führerschein der Feuerwehrleute nicht zu einem geldwerten Vorteil führt, weil die Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (R 19.7 LStR).

Umsatzsteuer: Autohaus muss Leistungsempfänger sein

Damit Sie für die Kosten auch den Vorsteuerabzug beanspruchen können, muss Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der Sie als Arbeitgeber sowohl als Leistungs- als auch als Rechnungsempfänger angegeben sind. Folglich müssen Sie die Fahrschule mit den zu erbringenden Leistungen (z. B. Theorieunterricht, Fahrstunden) beauftragen.

Wichtig | Weil der Erwerb der speziellen Fahrerlaubnis überwiegend durch Ihr betriebliches Interesse als Arbeitsgeber veranlasst ist, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor (Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE); bei der Kostenübernahme des „normalen“ Führerscheins hingegen schon.

Und was ist mit den TÜV-Prüfungsgebühren?

Nach Theorieunterricht und absolvierten Fahrstunden folgt die Prüfung. Über die rechnet der TÜV direkt mit dem Prüfling, sprich dem Mitarbeiter, ab, weil es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt. Deshalb können Sie bei einer Kostenübernahme die Prüfungskosten zwar als Betriebsausgabe abziehen, aber keine Vorsteuer geltend machen (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.1989, Az. 6 K 216/81, analog).

AUSGABE: ASR 11/2024, S. 14 · ID: 50199307

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte