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Umsatzsteuer911-er als Ausstellungsstück für Autohaus in Planung: FG Niedersachsen versagt Vorsteuerabzug
| Der Erwerb eines „Supersportwagens“ als Ausstellungsstück für ein Autohaus in der Planungsphase kann zwar bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen eine Eingangsleistung sein, sich aber gleichwohl als gänzlich unangemessen erweisen. Nämlich dann, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat. Zu dem Schluss kam jüngst das FG Niedersachsen. |
Im konkreten Fall ging es um einen Unternehmer, der die Eröffnung eines Sportwagenzentrums mit Werkstatt und Waschanlage plante. Dessen Bau wollte er aus den Erlösen seines Mobilfunk-Shops und mittels eines noch ausstehenden Darlehens finanzieren. Im Mai 2021 kaufte er einen neuen Porsche 911 GT 3 mit Touring-Paket zum Preis von 184.607 Euro zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 35.075 Euro. Der sollte später im Autohaus repräsentativen Zwecken dienen. Schon das Finanzamt kam jedoch zu dem Schluss, dass für das geplante Autohaus ein Missverhältnis zwischen dem Fahrzeugpreis und den bisher nicht erzielten Umsätzen bestehe. Deshalb versagte es den Vorsteuerabzug. Diese Auffassung bestätigte nun das FG Niedersachsen. Die Eröffnung sei zum Zeitpunkt des Porsche-Kaufs unsicher und von der Gewährung eines Darlehens abhängig gewesen, der Kauf damit unangemessen und nach § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 K 148/23, Abruf-Nr. 243601).
AUSGABE: ASR 11/2024, S. 2 · ID: 50140503