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UmsatzsteuerBFH: Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei fehlendem Hinweis auf Dreiecksgeschäft
| Fehlen in einer Rechnung wesentliche Angaben wie der Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, ist eine rückwirkende Rechnungskorrektur nicht zulässig. Das hat der BFH im Fall eines Großhändlers für Landmaschinen klargestellt. Das Urteil gilt analog für Kfz-Händler. |
Händler korrigiert nachträglich Rechnungen für Dreiecksgeschäfte
Der Landmaschinenhändler hatte in den Jahren 2008 bis 2013 Maschinen an Kunden in der EU verkauft. Die Lieferungen erfolgten als innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich dann heraus, dass bei dem Händler die Voraussetzungen für das Dreiecksgeschäft gar nicht erfüllt waren. Daraufhin – konkret im Jahr 2015 – korrigierte er seine Rechnungen nachträglich und reichte auch korrigierte Meldungen ein. Er beantragte, die Korrektur rückwirkend anzuerkennen. Auf diese Weise wollte er die Verpflichtung zur Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe rückgängig machen.
Nachträgliche Rechnungskorrektur bleibt wirkungslos
Die Korrektur der Rechnungen sei zwar möglich, so der BFH, entfalte aber keine rückwirkende Wirkung. Der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft stelle nämlich eine materielle Voraussetzung dar, deren Fehlen nicht nachträglich behoben werden könne. Insbesondere stellte der BFH klar, dass eine nachträgliche Korrektur nicht die Gefahr der Steuerumgehung beseitigen könne, da der letzte Abnehmer in einem Dreiecksgeschäft auf seine Steuerschuld hingewiesen werden muss (BFH, Urteil vom 17.07.2024, Az. XI R 35/22 (Az. XI R 14/20), Abruf-Nr. 243859).
Wichtig | Mit seinem Urteil liegt der BFH auf einer Linie mit dem EuGH. Der hatte im Jahr 2022 entschieden, dass der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden sei, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthielte und das Weglassen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf einer Rechnung nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden könne, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betreffe und die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergehe (EuGH, Urteil vom 08.12.2022, Rs. C-247/21, Abruf-Nr. 232926).
Auf korrekte Rechnungsangaben achten Praxistipp | Das Urteil des BFH zeigt wieder einmal, wie wichtig die formellen Rechnungsangaben sind. Ergo: Stellen Sie sicher, dass Rechnungen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten; manch fehlende Angabe können Sie nicht rückwirkend korrigieren. |
- Beitrag „EuGH: Kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ohne ordnungsgemäße Rechnung“, ASR 2/2023, Seite 11 → Abruf-Nr. 48961759
AUSGABE: ASR 11/2024, S. 13 · ID: 50199174