Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2023 abgeschlossen.
Werkstattrecht„Handyverbot“ gilt auch für Auslese-/Diagnosegeräte
| Die Nutzung eines mit einem mobilen Diagnosegerät verbundenen Auslesegeräts am Steuer ist verboten. Denn: Derartige Diagnosegeräte fallen unter das „Handyverbot“ nach § 23 Abs. 1a StVO. Das musste ein Kfz- Mechaniker vor dem OLG Schleswig erkennen. |
Im konkreten Fall hatte der Kfz-Mechaniker im Rahmen seiner Tätigkeit mit einem Kundenfahrzeug eine öffentliche Straße befahren. An dem Fahrzeug befand sich ein Diagnosegerät. Dieses war via Bluetooth mit einem mobilen Auslesegerät verbunden, das äußerlich einem Smartphone ähnelte und auch über einen Touch-Bildschirm verfügte. Der Kfz-Mechaniker hielt es während einer Probefahrt in der Hand, um so einen Fehler an dem von ihm geführten Fahrzeug zu ermitteln. Dabei war er von der Polizei erwischt worden. Gegen Geldbuße und Punkt wehrte er sich jedoch erfolglos: Das OLG Schleswig hat einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bejaht. § 23 Abs. 1a StVO verbietet die Benutzung eines „elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, wenn es beim Führen eines Fahrzeugs aufgenommen oder gehalten wird. Das Diagnose- und das mobile Auslesegerät seien per Bluetooth miteinander verbunden, das Auslesegerät verfüge über einen Bildschirm, ähnlich einem Smartphone, und ist damit ein elektronisches Gerät. Da das Auslesegerät in Kombination mit dem Diagnosegerät der Fehlerermittlung am Fahrzeug diene, habe es die Information des Auslesenden zum Ziel. Die Probefahrt mit Diagnosegerät wäre demnach nur im nicht-öffentlichen Bereich erlaubt gewesen (OLG Schleswig, Urteil vom 28.03.2023, Az. II ORbs 15/23, Abruf-Nr. 234813).
Praxistipp | Für Werkstätten bedeutet das Urteil, dass Auslesegeräte bei Diagnosefahrten künftig nicht mehr in der Hand gehalten werden dürfen. Wer auf Nummer sicher gehen will, befestigt sie – wie Handys – in einer Halterung oder anderweitig. Von einer Ablage auf dem Oberschenkel rät ASR dringend ab, denn auch das gilt als unzulässige Benutzung. |
AUSGABE: ASR 7/2023, S. 1 · ID: 49540763