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UmsatzsteuerNATO-Hauptquartiere: Vereinfachtes Verfahren für Berechtigte

Abo-Inhalt25.05.20236013 Min. Lesedauer

| Die NATO-Hauptquartiere können nun ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 Euro anwenden. Darüber hat das BMF in seinem Schreiben vom 12.05.2023 informiert. Anzuwenden sind die Regelungen des BMF-Schreibens für Umsätze, die nach dem 01.06.2023 ausgeführt werden. Bei Beschaffungen mit einem Wert über 2.500 Euro wird das übliche Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt. |

Hintergrund | Die NATO-Hauptquartiere können aufgrund der Berechtigung nach Art. 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitestgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 NATO-ZAbk. Der ermächtigt die NATO-Truppen zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem bestimmten Wert, ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden – und das gilt durch das neue BMF-Schreiben jetzt auch für die NATO-Hauptquartiere (BMF, Schreiben vom 12.05.2023, Az. III C 3 – S 7492/23/10001 :001, Abruf-Nr. 235465).

Weiterführender Hinweis
  • Das BMF-Schreiben können Sie im Volltext auf asr.iww.de abrufen → Abruf-Nr. 235465

AUSGABE: ASR 7/2023, S. 2 · ID: 49492292

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