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UmsatzsteuerPrivatnutzung von E-Autos und E-Fahrrädern durch Mitarbeiter: Antworten auf Praxisfragen

Abo-Inhalt26.06.20236063 Min. LesedauerVon Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

| Im BMF-Schreiben vom 07.02.2022 hat sich die Finanzverwaltung erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von zur Privatnutzung an Mitarbeiter überlassenen E-Fahrzeugen und E-Fahrrädern geäußert. Dabei sind einige Zweifelsfragen offen geblieben. Antworten liefert eine Verfügung des FinMin Mecklenburg-Vorpommern (Erlass vom 31.01.2023, Az. S 7109-00000-2018/001, Abruf-Nr. 235477). ASR fasst die wichtigsten Informationen für Sie zusammen. |

1. Ein-Prozent-Regelung bei Gehaltsumwandlung

FRAGE: Darf die Ein-Prozent-Regelung auch bei E-Fahrrädern angewandt werden? Und wie sieht es bei der Gehaltsumwandlung aus?

ANTWORT: Überlassen Sie ihrem Mitarbeiter ein E-Fahrrad auch zur privaten Nutzung, kann nach Abschn. II. des BMF-Schreibens vom 07.02.2022 aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage nach der Ein-Prozent-Regelung für Fahrräder berechnet werden. Das ist aufgrund der Anknüpfung an die lohnsteuerliche Regelung auch bei lohnsteuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen möglich (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 09.01.2020, Az. S 2334, Abruf-Nr. 213598).

2. Die 500 Euro-Grenze

FRAGE: Nach Abschn. 15.24 Abs. 3 S. 5 UStAE wird es bei einem anzusetzenden Wert des E-Fahrrades von weniger als 500 Euro nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Doch worauf bezieht sich die 500-Euro-Grenze – auf den Wert des E-Fahrrads oder auf die jährliche Bemessungsgrundlage?

ANTWORT: Gemeint ist die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads.

Praxistipp | Ein Umsatzsteuer-Prüfer könnte aufgrund der 500-Euro-Grenze nun auf die Idee kommen, den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Fahrrads nicht zum Abzug zuzulassen. Hier lohnt sich jedoch Gegenwehr. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung zur 500-Euro-Grenze bestehen laut der Verfügung des FinMin Mecklenburg-Vorpommern keine Einschränkungen beim Vorsteuerabzug.

3. Stromtanken

FRAGE: Ist das Stromtanken mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten?

ANTWORT: Wenn ein E- oder Hybrid-Fahrzeug bzw. ein E-Fahrrad auf Kosten Ihres Autohauses geladen wird, ist diese Stromlieferung von der pauschalen Ermittlung nach der Ein-Prozent-Regelung ähnlich wie der Kraftstoffverbrauch bei herkömmlichen Fahrzeugen mit erfasst.

Wichtig | Nimmt ein Mitarbeiter das Stromtanken auf eigene Kosten vor (z. B. durch einen eigenen Hausanschluss), ist der Mitarbeiter Bezieher des Stroms. Sie dürfen somit keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

4. 20-Prozent-Abschlag bei der Ein-Prozent-Regelung

FRAGE: Kann ein pauschaler Abschlag von 20 Prozent vom Ein-Prozent-Wert erfolgen, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des entsprechenden Umsatzes die Vereinfachungsregel nach Abschn. 15.24 Abs. 3 S. 3 UStAE in Anspruch genommen wird?

ANTWORT: Die Vereinfachungsregelung sieht über die pauschale Entgeltbemessung hinaus keinen Abschlag vor. Der sich ergebende Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vgl. Abschn. 15.24 Abs. 1 i. V. m. Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 1 S. 5 UStAE).

5. Mindest-BMG nach Verzicht auf die Ein-Prozent-Regelung

FRAGE: Darf die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG bei einem Verzicht auf die Wertermittlung nach Absch. 15.24 Abs. 3 S. 3 UStAE nach der Ein-Prozent-Regelung unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlags von 20 Prozent berechnet werden?

ANTWORT: Bei Verzicht auf die Wertermittlung darf die Mindestbemessungsgrundlage nicht nach der Ein-Prozent-Regelung unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlags von 20 Prozent berechnet werden.

6. Prüfung der Mindest-BMG bei Ein-Prozent-Regelung

FRAGE: Muss das Autohaus als Arbeitgeber bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG prüfen?

ANTWORT: Sie müssen die Mindestbemessungsgrundlage bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach der Ein-Prozent-Regelung für eine E-Fahrzeug- oder E-Fahrrad-Überlassung an Ihre Mitarbeiter nicht extra prüfen.

Weiterführende Hinweise
  • Der Erlass des FinMin Mecklenburg-Vorpommern im Volltext → Abruf-Nr. 235477
  • Das zugrundeliegende BMF-Schreiben vom 07.02.2022 steht Ihnen auf asr.iww.de zur Verfügung → Abruf-Nr. 227358

AUSGABE: ASR 7/2023, S. 11 · ID: 49499036

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