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WettbewerbsrechtOnline-Kauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln erfordert Einwilligung in die Datenverarbeitung
| Von Kunden bei der Online-Bestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingegebene Daten (z. B. der Name, die Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen) sind Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), auch wenn der Verkauf keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert daher immer die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt (Urteil vom 04.10.2024, Az. C 21/23). |
Sachverhalt
Ein niedergelassener Apotheker wollte einem Kollegen, der Arzneimittel auch über das Internet vertreibt, die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel verbieten lassen, solange nicht sichergestellt ist, dass den Kunden beim Online-Kauf die Möglichkeit gegeben wird, vorab in die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten einzuwilligen. Mit seiner Klage hatte er Erfolg. Der Bundesgerichtshof legte die Angelegenheit schließlich dem EuGH zur Beurteilung vor. Der EuGH bestätigte, dass es sich bei den im Rahmen des Bestellvorgangs eingegebenen Daten um durch die DS-GVO geschützte personenbezogene Gesundheitsdaten handelt.
Entscheidungsgründe
Angesichts des hohen Schutzniveaus der DS-GVO sei nicht nach der Art der bestellten Arzneimittel und/oder danach zu differenzieren, ob der Verkauf einer ärztlichen Verschreibung bedarf. Es komme auch nicht darauf an, ob die Arzneimittelbestellung für den Besteller selbst oder eine andere Person erfolgt. Online-Verkäufer müssten ihre Kunden in jedem Fall klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die Umstände und Zwecke der Verarbeitung der eingegebenen Bestelldaten informieren und deren ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.
Relevanz für die Praxis
In seiner aufschlussreichen Entscheidung hat der EuGH noch eine weitere wichtige Frage geklärt und klargestellt, dass die DS-GVO nicht nur den Aufsichtsbehörden Eingriffsbefugnisse zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung und den Betroffenen Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verstößen einräumt:
Vielmehr ermöglicht die DS-GVO auch Mitbewerbern von Personen, die ihre Vorschriften verletzen, gegen diese vorzugehen und vor den Zivilgerichten auf Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens zu klagen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist es dabei unerheblich, ob ein Online-Kauf über die Website des Verkäufers oder über eine Plattform wie Amazon-Marketplace abgewickelt wird.
AUSGABE: AH 12/2024, S. 15 · ID: 50229221