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ProvisionBGH: Vertreteranspruch auf Buchauszug umfasst auch Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen
| Der Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 92 Abs. 2 HGB i. V. m. § 87c Abs. 2 HGB umfasst auch Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsnehmer. Dies hat der BGH entschieden und damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 bestätigt. |
Hintergrund | Erstaunlich ist an dem Fall, dass das OLG Düsseldorf in der Vorinstanz den Auskunftsanspruch in diesem Punkt nicht zugesprochen hatte. Das OLG hatte vielmehr entschieden, dass nach der Senatsrechtsprechung, an der das OLG festhalten möchte, kein Anspruch auf Angaben zu „prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen“ bestehe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2023, Az. 16 U 355/20).
Der BGH hat das Düsseldorfer Urteil aufgehoben und den Versicherer verurteilt, dem Vertreter einen Buchauszug mit Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen entsprechend zu erteilen (BGH, Urteil vom 25.07.2024, Az. VII ZR 145/23, Abruf-Nr. 243879, BGH, Urteil vom 21.03.2001, Az. VIII ZR 149/99, Abruf-Nr. 010575).
- Sonderausgabe: „Provisionsrückforderungen erfolgreich abwehren“ → Abruf-Nr. 49659642
AUSGABE: VVP 11/2024, S. 1 · ID: 50184683