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BetriebsausgabenNeues zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP-Logen
Abo-Inhalt06.03.20241098 Min. Lesedauer
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BFH trifftdrei wichtigeAussagen
| Oft werden VIP-Logen in Veranstaltungsstätten für Sportveranstaltungen sowie Konzerte und sonstige Veranstaltungen angeboten. Manch ein Vermittlerbetrieb mietet solche VIP-Logen an, um wichtige Geschäftspartner zu Veranstaltungen einzuladen. Der BFH hat nun eine wichtige Entscheidung zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei Plätzen in sog. VIP-Logen gefällt und dazu drei wichtige Aussagen getroffen. |
- 1. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann.
- 2. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Aufwendungen für Leerplätze sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
- 3. Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den Werbeanteil, der auf die Zuwendung entfällt (BFH, Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 15/21, Abruf-Nr. 239879).Mehr dazu in VVP 5/2024
AUSGABE: VVP 4/2024, S. 2 · ID: 49951619
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