Apr. 2024
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Apr. 2024 abgeschlossen.
HaftpflichtversicherungHaftpflichtversicherung und der Leistungsausschluss wegen vorsätzlichen Handelns nach § 103 VVG
Leseprobe12.03.2024306 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
OLG bejaht bedingten Körper-
verletzungsvorsatz
| Ein Versicherungsnehmer, der nach einer verbalen Auseinandersetzung im Straßenverkehr einem anderen, für ihn erkennbar schwerbeschädigten Verkehrsteilnehmer in den Rücken schlägt und diesen dadurch zu Fall bringt, nimmt regelmäßig dessen schwere Gesundheitsbeschädigung in Kauf. Dies hat zur Folge, dass sich sein Haftpflichtversicherer auf einen Leistungsausschluss wegen vorsätzlichen Handelns nach § 103 VVG berufen kann (OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2023, Az. 4 U 2626/22, Abruf-Nr. 239000). |
AUSGABE: VVP 4/2024, S. 1 · ID: 49948887
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion