Feb. 2023
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UrlaubVerfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen
Abo-Inhalt16.01.20231954 Min. Lesedauer
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BAG unterscheidet zwei Fälle
| Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn Sie als Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt haben, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG, so das BAG. |
Das BAG unterscheidet zwischen Arbeitsunfähigkeit im ganzen Urlaubsjahr und teilweiser Arbeitsunfähigkeit:
- Ist der Mitarbeiter seit Beginn des Urlaubsjahrs durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, seinen Urlaub anzutreten, verfällt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitgeber Ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen sind, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können, so das BAG.
- Anders liegt der Fall, wenn der Mitarbeiter im Urlaubsjahr gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dem Fall setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs regelmäßig voraus, dass Sie den Mitarbeiter rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzt haben, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Der Resturlaub bleibt erhalten, wenn Sie Ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sind, obwohl Ihnen dies möglich war (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az.9 AZR 245/19, Abruf-Nr. 232935).
AUSGABE: VVP 2/2023, S. 2 · ID: 49008861
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