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InsolvenzIhr Maklerkunde wird insolvent: Diese Details sollten Sie wissen und beachten!

Abo-Inhalt12.01.20232315 Min. Lesedauer

| Immer wieder einmal passiert es: Einer Ihrer Kunden wird insolvent. Was dann geschieht, regelt die Insolvenzordnung (InsO) – und nimmt dabei auch Sie als Versicherungsmakler in die Pflicht. Erfahren Sie, was Sie in diesem Fall tun oder beachten müssen. |

Mit Insolvenz erlöschen Maklerauftrag und -vollmacht

Ist Ihr Kunde insolvent, erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

  • sowohl ein „klassischer“ unentgeltlicher Maklerauftrag (unentgeltliches Auftragsverhältnis nach § 115 InsO)
  • als auch eine vergütungspflichtige Maklertätigkeit, wie z. B. die Vermittlung von Nettotarifprodukten oder die erlaubte Rechtsberatung nach § 34d Abs. 1 S. 8 GewO (entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 116 InsO).

Zudem erlischt Ihre vom Kunden erteilte Maklervollmacht, aber auch eine Untervollmacht, die Sie erteilt haben (§ 117 InsO). Im Ergebnis wird Ihnen also die übertragene Geschäftsführungsbefugnis von Gesetzes wegen entzogen. Zweck dieser Regelungen ist, die Verwaltung der Insolvenzmasse vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in die Hände eines Insolvenzverwalters zu legen. Damit verliert der Kunde (Schuldner) nach § 80 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein Vermögen. Mit dem Erlöschen des Maklervertrags und der -vollmacht soll auch ein Dritter (wie der Versicherungsmakler) nicht mehr auf die Insolvenzmasse einwirken können.

Das Erlöschen nach den §§ 115 und 116 InsO wirkt nur für Aufträge, die noch nicht vollständig erledigt sind, z. B. für einen noch nicht ausgeführten Vermittlungs- oder Inkassoauftrag. Der Insolvenzverwalter bestimmt von nun an die Versicherungsbelange des Kunden. Bereits erledigte Aufträge wirken nur noch für und gegen die Insolvenzmasse.

Beispiel

Sie haben einen Nicht-Verbraucher-Kunden gemäß § 34d Abs. 1 S. 8 GewO gegen Entgelt rechtlich beraten. Noch vor Zahlung der Honorarrechnung wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Fall müssen Sie Ihre Honorarforderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Wichtig | Sie müssen Ihre Tätigkeit fortsetzen, wenn der Insolvenzmasse sonst Nachteile drohen (§ 115 Abs. 2 InsO). Das ist der Fall, wenn der Insolvenzverwalter die Versicherungsangelegenheiten des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig selbst besorgen kann (z. B. eine noch nicht abgeschlossene Unterstützung bei einer Schadenregulierung). Insoweit bleiben der Maklerauftrag und auch die Vollmacht bestehen.

Praxistipp | Solange Sie ohne eigenes Verschulden nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wissen, hat Ihr Maklervertrag Bestand (§ 115 Abs. 3 InsO). Sofern der Insolvenzverwalter Sie bittet, den Maklerauftrag „fortzusetzen“, handelt es sich um einen konkludenten Neuabschluss des Maklervertrags.

Die Zahlungsaufträge des Kunden (z. B. Inkasso- und Überweisungsaufträge) bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 116 S. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter muss solche Aufträge durch Kündigung beenden, weil Zahlungsaufträge von Gesetzes wegen nicht erlöschen.

Das müssen Sie als Makler tun bzw. wissen

Folgende Mitwirkungspflichten treffen Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter bei der Insolvenz eines Kunden:

  • Herausgabe der erforderlichen Informationen über die Versicherungsangelegenheiten des Kunden (§ 666 BGB).
  • Auskunft über den Stand der Geschäfte und Rechenschaft ablegen nach der Ausführung eines Auftrags.
  • Abgabe der für Ihren Kunden vom Versicherer erhaltenen Unterlagen; dies gilt nicht, wenn Sie nur über Kopien verfügen und der Versicherer die Originale hat.
  • Herausgabe von all dem, was Sie aus der Ausführung des Auftrags oder der Geschäftsbesorgung erhalten haben (§ 667 BGB). Dazu zählen auch Gelder aus einer Schadenzahlung, die Sie im Auftrag Ihres Kunden vereinnahmen.

Ferner müssen Sie Folgendes wissen:

Praxistipp | Ihr Kunde kann im Falle der Insolvenz von Ihnen keinen Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Maklerauftrags verlangen. Insofern liegt keine Leistungsstörung nach bürgerlichem Recht vor. Werden Sie trotz des Erlöschens des Maklerauftrags tätig, handeln Sie als Geschäftsführer ohne Auftrag nach § 677 BGB.

  • Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmte Honorare müssen Sie nicht zurückzahlen. Zahlt der Kunde das Honorar allerdings erst nach Eröffnung des Verfahrens, ist die Verfügung unwirksam (§§ 81, 91 InsO).
  • Aufwendungen, die Sie zur Ausführung eines Auftrags haben, die Sie nach den Umständen für erforderlich halten durften (§ 670 BGB), müssen Sie als Insolvenzgläubiger geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter steht Ihnen im Regelfall nicht zu.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Tod des Kunden: Wer ist in Bezug auf Maklervertrag Vertragspartner bzw. Bevollmächtigter?“ VVP 1/2021, Seite 5 → Abruf-Nr. 46977006

AUSGABE: VVP 2/2023, S. 3 · ID: 48986615

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