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KapitalanlagenSpürbare Verbesserungen bei den Kapital- einkünften durch das Jahressteuergesetz 2022
| Bezieher von Kapitaleinkünften können sich über Verbesserungen freuen. Zum 01.01.2023 ist der Sparer-Pauschbetrag erhöht worden und der Gesetzgeber hat rückwirkend ab 2022 die Verlustverrechnung verbessert. |
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags
Anstelle der tatsächlichen Werbungskosten kann bei Kapitaleinkünften regelmäßig nur der in § 20 Abs. 9 EStG verankerte Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden. Dieser betrug seit seiner Einführung unverändert 801 Euro je Steuerzahler (bei Ehegatten 1.602 Euro). Zum 01.01.2023 ist er nun auf 1.000 Euro (bei Ehegatten 2.000 Euro) erhöht worden. Damit erhöhen sich die steuerfreien Kapitalerträge pro Person um jährlich 199 Euro. Kirchensteuerpflichtige Ehegatten sparen so effektiv 111,11 Euro Steuern im Jahr.
Bank passt Frei- stellungsaufträge automatisch an Praxistipp | Sie müssen Freistellungsaufträge nicht anpassen. Der Gesetzgeber hat nämlich den Banken aufgegeben, bis zum 31.12.2022 erteilte Freistellungsaufträge automatisch um 24,844 Prozent anzuheben (§ 52 Abs. 43 EStG). |
Verbesserte Verlustverrechnung – rückwirkend seit 2022
Der BFH hatte mit Urteil vom 23.11.2021 (Az. VIII R 22/18, Abruf-Nr. 228243) entschieden: Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden. Eine Verrechnung von Verlusten war daher bisher lediglich im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs zum Ende eines Veranlagungszeitraums durch die auszahlenden Stellen (z. B. Bank) möglich (§ 43a Abs. 3 S. 2 EStG). Um dieser Rechtsauffassung entgegenzutreten, wurde § 20 Abs. 6 S. 3 EStG rückwirkend ab dem 01.01.2022 ergänzt und dadurch die Möglichkeit zur Verlustverrechnung zwischen Ehegatten geschaffen.
Beispiel |
Die Ehegatten A und B erzielen Kapitalerträge aus Aktiengeschäften. A erzielt 2022 einen Verlust von 6.000 Euro und B einen Gewinn von 10.000 Euro. ... für Verlust-
verrechnung unter Ehegatten Lösung: Bisher konnte eine Verlustverrechnung lediglich durch die depotführende Bank erfolgen (nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 S. 2 EStG). Wurde diese nicht vorgenommen/beantragt, musste B den Gewinn von 10.000 Euro versteuern, während für A der Verlust von 6.000 Euro vorgetragen wurde. Durch die Neuregelung kann nun auch im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung eine Verlustverrechnung erfolgen, sodass die Ehegatten nur effektiv 4.000 Euro versteuern müssen. |
AUSGABE: VVP 2/2023, S. 19 · ID: 48985137