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UmsatzsteuerBFH befasst sich doch nicht mit Büro- und Organisations-Bonus

Top-BeitragAbo-Inhalt26.01.202310167 Min. Lesedauer

| Wer die Hoffnung auf den BFH gesetzt hat, dass der in Sachen Umsatzbesteuerung von Büro- und Organisations-Boni für Klarheit sorgt, wird enttäuscht. Denn der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts mit dem Beschluss vom 09.06.2022 (Az. XI B 85/21) gegen ein Urteil des FG Niedersachsen als unbegründet zurückgewiesen. |

Hintergrund | Im Streitfall ging es um einen selbstständigen gebundenen Vermögensberater, der ausschließlich für einen Allfinanzvertrieb Finanzprodukte vermittelte. Nach dem Vermögensberatervertrag durfte er entweder durch höchstpersönlichen Kundenkontakt (Eigengeschäfte) oder unter Einsatz anderer Vermögensberater (Gruppengeschäfte) Vermittlungsleistungen erbringen. Er war im Eigen- und Gruppengeschäft tätig. Aus beiden erbrachte er als Vermittler unstreitig umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG. Er erhielt vom Allfinanzvertrieb u. a. Sonderprovisionen wie einen Büro- und Organisations-Bonus sowie eine Förderprovision. Diese Provisionen wurden nach vermittelten Gruppenumsatz-Einheiten bemessen.

Das FG Niedersachsen hatte entschieden, dass der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG umsatzsteuerfrei sind. Sie stellen eine Aufstockung der – vom Vermögensberater als umsatzsteuerfrei behandelten – Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze dar. Es besteht ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu Vermittlungsgeschäften, weil der Bonus bzw. die Förderprovision auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen sind. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig geworden (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2021, Az. 11 K 190/19, Abruf-Nr. 225401).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Büro- und Organisations-Bonus bzw. Förderprovision sind nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG steuerfrei“, VVP 12 / 2021, Seite 13 → Abruf-Nr. 47754883

AUSGABE: VVP 2/2023, S. 1 · ID: 48738883

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