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DatenschutzEuGH: Bei DSGVO-Auskunft konkrete Empfänger zu benennen

Abo-Inhalt19.01.20232085 Min. Lesedauer

| Mit dem Auskunftsrecht garantiert Art. 15 DSGVO ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach kann die betroffene Person von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Der EuGH hat nun entschieden, dass bei einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO die konkreten Empfänger benannt werden müssen. |

Bei einer normalen Datenschutzerklärung (z. B. auf einer Webseite) reicht es aus, die potenziellen Datenempfänger nach bloßen Kategorien zu benennen. Was aber gilt, wenn eine konkrete DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO von einem Betroffenen verlangt wird? Dazu der EuGH: Bei einer solchen DSGVO-Auskunft müssen die Empfänger-Adressaten einzeln benannt werden; die Datenempfänger nach Kategorien zu benennen, reicht grundsätzlich nicht, es sei denn, es ist (noch) nicht möglich, die Empfänger zu identifizieren, oder der Antrag ist offenkundig unbegründet oder exzessiv (EuGH, Urteil vom 12.01.2023, Rs. C-154/21, Abruf-Nr. 233288).

AUSGABE: VVP 2/2023, S. 2 · ID: 49018192

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