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ArbeitgeberleistungenSpitzenverbände erschweren Entgeltumwandlungen auch in der Sozialversicherung deutlich
| Das Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen ist seit dem 01.01.2020 gesetzlich für das Steuerrecht neu definiert. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben nachgezogen. Die geänderte Auffassung für die Sozialversicherung gilt auch für Bestandsfälle ab dem 01.01.2022. VVP macht Sie mit den Details vertraut. |
Bisherige Sicht in der Sozialversicherung ist obsolet
In der SvEV ist geregelt, dass lohnsteuerfrei belassene oder pauschalbesteuerte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen beitragsfrei belassen werden können, sofern sie zusätzlich gewährt werden. Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass das Zusätzlichkeitserfordernis im Steuerrecht restriktiver gefasst ist als im Beitragsrecht. Dies hat sich nun geändert.
Neue Sicht der Spitzenverbände
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich auf ein neues Verständnis des Zusätzlichkeitserfordernisses festgelegt (Schreiben vom 11.11.2021, Abruf-Nr. 227946). Sie haben entschieden, dass sie sich bei der Auslegung des Zusätzlichkeitserfordernisses an der steuerrechtlichen Neudefinition in § 8 Abs. 4 EStG orientieren.
Danach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist von Zusätzlichkeit auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf die Leistung hat (§ 8 Abs. 4 S. 2 EStG).
Auswirkungen auf Entgeltumwandlungen
Somit ist bei Entgeltumwandlungen regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit fehlt, da hierbei der Gehaltsanspruch zugunsten einer anderen Leistung herabgesetzt wird. Zusätzlich sind daher nur noch Leistungen des Arbeitgebers, die ergänzend und ohne Kompensation seitens des Arbeitnehmers gewährt werden.
Auch Bestandsfälle betroffen Praxistipp | Das neue Verständnis gilt auch für Bestandsfälle ab dem 01.01.2022. Sie sollten daher dringend gewährte Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter, die mit einer Entgeltumwandlung verknüpft sind, im Hinblick auf die erforderliche „Zusätzlichkeit“ anhand der neuen Kriterien überprüfen, um bei einer Prüfung Beitragsnachforderungen zu vermeiden. |
AUSGABE: VVP 4/2022, S. 21 · ID: 48099664