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PflegepflichtversicherungKein wirksamer PV-Widerruf ohne direkte Anschlussversicherung

Abo-Inhalt01.02.20222587 Min. Lesedauer

| Der Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann nur wirksam widerrufen werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird. Andernfalls sind Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung weiterzuzahlen, so das LSG Stuttgart (Urteil vom 10.12.2021, Az. L 4 P 180/19, Abruf-Nr. 227210). |

Begründet hat das LSG dies damit, dass zwar die Vertragserklärung über den Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags nach § 8 Abs. 1 S. 1 VVG innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden könne. Für die Wirksamkeit des Widerrufs sei es jedoch erforderlich, dass eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen werde. Die Regelung im Sozialgesetzbuch (hier § 23 Abs. 2 S. 4 SGB XI) sei auf den Widerruf einer Pflegeversicherung analog anzuwenden. Nach dieser Regelung wird bei Versicherungspflicht eine Kündigung des Vertrags erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Damit soll ein lückenloser Versicherungsschutz im Falle der Eigenkündigung gewährleistet werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2021, Az. L 4 P 180/19, Abruf-Nr. 227210).

AUSGABE: VVP 4/2022, S. 1 · ID: 47966485

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