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Maklerrecht/GewerberechtMaklererlaubnis wegen Steuerschulden entzogen – BayVGH sieht Zuverlässigkeit entfallen
| Die Zuverlässigkeit eines Versicherungsmaklers ist eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO. Bei hohen Steuerschulden ist sie nicht mehr gegeben, die einmal erteilte Erlaubnis kann wieder entzogen werden. Wie die Steuerschulden entstanden sind, spielt für den Entzug der Erlaubnis keine Rolle. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH). VVP stellt Ihnen die Entscheidung und deren Bedeutung für die Praxis vor. |
Entzug der Erlaubnis durch die IHK
Die zuständige IHK hatte die von ihr dem Vermittler 2008 erteilte Erlaubnis, gewerbsmäßig als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO den Abschluss von Versicherungen zu vermitteln, widerrufen. Er wurde verpflichtet, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit Steuerrückständen von über 20.000 Euro, zu deren Rückzahlung er nicht in der Lage war, weswegen er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze (§ 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GewO). Zudem lebe der Makler in ungeordneten Vermögensverhältnissen (§ 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GewO). Es greife die Regelvermutung des § 34d Abs. 5 S. 3 GewO, da der Makler sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aufweise (§ 882b ZPO).
Umstände, die zum Entfallen der Regelvermutung hätten führen können, insbesondere eine planvolle und geordnete Schuldentilgung bzw. ein erfolgreiches Sanierungskonzept, habe der Makler nicht vorgetragen bzw. vorgelegt.
Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden voraus
Der Makler klagte, aber ohne Erfolg. Für seine Schutzbehauptung, die ungeordneten Vermögensverhältnisse seien auf einen vorübergehenden krankheitsbedingten Ausfall zurückzuführen, weswegen seine finanzielle Notlage nur vorübergehend gewesen sei, sah das Gericht keine Anhaltspunkte (BayVGH, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 22 ZB 21.2643, Abruf-Nr. 227876).
Auch die Tatsache, dass der Makler sein Gewerbe viele Jahre lang beanstandungsfrei betrieben hatte, änderte nichts an der Entscheidung des Gerichts. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten und kein Verschulden voraus. Ergibt das Gesamtbild eine negative Prognose, so ist der Tatbestand der Unzuverlässigkeit hinsichtlich des Zustands ungeordneter Vermögensverhältnisse erfüllt; gleichgültig, ob der Makler ihn selbst verschuldet hat.
Die Konsequenz für die Praxis
Der Beschluss zeigt, wie wichtig es ist, bei eventuellen Steuerschulden ein Konzept zu haben, wie diese schnell und sicher abgebaut werden können. Legt der Makler sein Konzept zum Steuerabbau glaubwürdig und plausibel dar, dürfte die zuständige IHK die Erlaubnis nicht automatisch widerrufen.
AUSGABE: VVP 4/2022, S. 8 · ID: 48078880