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SportinvaliditätsversicherungBeiträge zu Sportinvaliditätsversicherung eines Berufssportlers
| Für das FG Niedersachsen gehört eine Sportinvaliditätsversicherung als Personenversicherung zum privaten Lebensbereich. Ein Abzug der Beiträge als Werbungskosten kommt deswegen weder in vollem Umfang noch anteilig in Betracht. Konkret geht es um eine Sportinvaliditätsversicherung sowie um eine Sportversicherung eines Profifußballers. |
Die Versicherungen verfolgen nach Ansicht des FG den Zweck, Einnahmeausfälle des Profifußballers auszugleichen, die diesem infolge einer unfall- und krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit entstehen. Sie dienen damit der Sicherung des Lebensunterhalts des Fußballers und seiner Familie. Sie bewahren ihn vor der Gefahr von Vermögenseinbußen, die dadurch eintreten, dass dieser aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler dauerhaft oder – im Falle der Sportversicherung – vorübergehend nicht mehr nachgehen kann. Darüber hinaus tritt die Sportversicherung bei Tod infolge eines Unfalls ein. Damit sind für das FG die Sport(invaliditäts)versicherungen
- mit einer (klassischen) Berufsunfähigkeitsversicherung (bei dauerhafter Unfähigkeit, die berufliche Tätigkeit als Fußballspieler auszuüben),
- mit einer Krankentagegeldversicherung (bei vorübergehender Unfähigkeit der Ausübung dieser Tätigkeit) sowie
- einer Risikolebensversicherung (bei Tod durch Unfall) vergleichbar.
Alle bezwecken ebenfalls den Ausgleich krankheits- und unfallbedingter Einnahmeausfälle und sind dem privaten Bereich zuzuordnen (FG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2022, Az. 9 K 165/20, Abruf-Nr. 227550).
Wichtig | Das FG hat die Revision zugelassen. VVP bleibt am Ball.
AUSGABE: VVP 4/2022, S. 2 · ID: 48002609