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BüroführungDer Absender einer E-Mail muss ihren Zugang beweisen

Abo-Inhalt28.02.20223474 Min. Lesedauer

| Versenden Sie E-Mails, trifft Sie gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Das hat das LAG Köln hervorgehoben. |

Hintergrund | Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abgegeben wird, wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht (§ 130 BGB). Daher muss grundsätzlich der Absender einer E-Mail beweisen, dass sie den Empfänger erreicht hat. Dabei kommt ihm keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der Mail erhalten hat. Allein die Absendung begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Denn es ist technisch durchaus möglich, dass eine E-Mail den Empfänger entweder gar nicht oder mit einer zeitlichen Verzögerung erreicht, was insbesondere bei fristwahrenden Erklärungen entscheidend sein kann (LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022, Az. 4 Sa 315/21, Abruf-Nr. 227571).

Praxistipp | Als Versender tragen Sie das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, sollten Sie gerade bei fristwahrenden Erklärungen eine Lesebestätigung anfordern.

AUSGABE: VVP 4/2022, S. 1 · ID: 48033939

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