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Allgemeines VersicherungsvertragsrechtWiderspruchsbelehrung muss einzelne Unterlagen nicht benennen
| Werden mit dem Policenbegleitschreiben die wesentlichen Vertragsunterlagen übersandt, kann sich der VN über dessen Einzelheiten ausreichend informieren. |
Nach einer Entscheidung des OLG Dresden (27.2.24, 4 U 2055/23, Abruf-Nr. 240809) ist es daher ausreichend, dass die Widerspruchsbelehrung für den Beginn der Widerspruchsfrist auf den „Zugang dieses Briefes“ anknüpft und nicht den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die maßgeblichen Verbraucherinformationen namentlich aufzählt. Es handelte sich bei der Versicherungsurkunde um ein fest verbundenes, linksseitig geöstes Dokument, das den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen umfasste. Dieser „Brief“ enthielt aber, wie sich aus dem Policenbegleitschreiben ergab, die Versicherungsurkunde und diese enthielt wiederum sämtliche Unterlagen deren Überlassung für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlich waren.
Merke | Dass die Widerspruchsbelehrung die übersandten Unterlagen nicht im Einzelnen benennt, hindert den VN nicht daran, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung. |
AUSGABE: VK 8/2024, S. 127 · ID: 50092177