FeedbackAbschluss-Umfrage

UnfallversicherungVerneinter Alkoholkonsum als Behauptung „ins Blaue hinein“

Abo-Inhalt30.07.2024555 Min. Lesedauer

| Verneint der VN einer Unfallversicherung Fragen zum Alkoholkonsum des Versicherten, für den er Leistungen beansprucht, ohne sich vorher diesbezüglich zu erkundigen, so kann dies als Behauptung „ins Blaue hinein“ eine vorsätzlich Obliegenheitsverletzung sein. |

Hierauf wies das OLG Dresden im Fall eines VN hin, dessen Ehefrau in der Wohnung gestürzt war und sich dabei schwer verletzt hatte (‌15‌.4‌.24‌, 4 U ‌2022‌/‌23, Abruf-Nr. 242826). Im Krankenhaus wurde eine Blutalkoholkonzen-tration von 1,17 Promille festgestellt. Das OLG wies die Klage wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des VN ab. Dieser habe die Fragen zum Alkoholkonsum am Unfalltag und zur Durchführung einer Blutprobe wahrheitswidrig verneint.

Merke | Es ist unerheblich, wenn der VN beim Unfall nicht zugegen war und nicht mitbekommen hat, dass seine Frau zuvor Alkohol konsumiert hatte. Von einem VN kann nämlich auch Auskunft über Tatsachen verlangt werden, von denen er sich Kenntnis verschaffen konnte und musste. Der VN hätte sich hier bei der Versicherten nach einem etwaigen Alkoholkonsum erkundigen müssen, bevor er die Fragen des VR beantwortet. Er durfte die Fragen nicht „ins Blaue hinein“ verneinen.

AUSGABE: VK 8/2024, S. 127 · ID: 50092401

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte