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WohngebäudeversicherungLeistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung bei Wasserschaden in leer stehendem Gebäude

Abo-Inhalt05.08.2024225 Min. LesedauerVon RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

| Der VR kann seine Leistung vollständig kürzen, wenn der VN bei einem Wasserschaden in einem nicht genutzten Gebäude nicht alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten hat. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |

Sachverhalt

Der VN ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Das Gebäude ist als „ständig bewohntes Einfamilienhaus“ im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung (VGB 2019) versichert. Das Objekt war zunächst vermietet. Zumindest von Januar bis März 2021 stand es leer. Anschließend wurde es erneut vermietet. Am 1.4.21 meldete der VN beim VR einen Wasserschaden. Der Sachverständige A schätzte die Sanierungskosten auf netto 30.834,95 EUR.

Der Sachverständige B des VR führt in seinem Gutachten aus, der VN habe angegeben, er sei nach dem Auszug des vorherigen Mieters am 10.10.20 nicht mehr in dem Haus gewesen. Die Heizungsanlage sei vom VN ausgeschaltet, die Heizungsrohre seien aber nicht entleert worden. Der Wasserschaden sei bei der Neuvermietung entdeckt worden. Die Leckage sei auf Frosteinwirkung in dem unbeheizten Gebäude zurückzuführen. Das Kupferrohr in der Außenwand des Badezimmers (1. OG) sei durch gefrorenes Heizungswasser aus dem Rohranschluss herausgedrückt worden. Im Mai 2021 lehnte der VR eine Schadensregulierung aufgrund einer Leistungskürzung wegen schuldhafter vertraglicher Obliegenheitsverletzungen des VN ab. Das LG hat die Klage des VN abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des VN hatte vor dem OLG keinen Erfolg (OLG Frankfurt a. M. 6.12.23, 18 U 53/22, Abruf-Nr. 242828). Der VN hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für den Wasserschaden aus dem Wohngebäude-Versicherungsvertrag. Er hat gegen seine Obliegenheiten verstoßen. Daher ist der VR zur vollständigen Leistungskürzung berechtigt. Ausweislich des Versicherungsscheins und § 3 Ziff. 1a) VGB 2019 ist u. a. das Leitungswasser-Risiko (Rohrbruch, Frost) versichert. Unstreitig ist ein Leitungsbogen aus einer Lötmuffe herausgedrückt worden und hat zu einem Wasserschaden geführt, sodass ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Der VN hat gegen bestehende Obliegenheiten verstoßen. Er hat die vertragliche Obliegenheit nach § 24 Ziff. 1b) VGB verletzt. Danach besteht für den VN die besondere Obliegenheit, nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Ohne Erfolg wendet sich der VN mit seiner Berufung gegen die Annahme des LG, das Gebäude sei zumindest von Januar bis Ende März 2021 nicht „genutzt“ worden. Ein Gebäude wird nach allgemeinem Sprachgebrauch dann nicht genutzt, wenn es leer steht und damit nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Zwar wird § 24 Ziff. 1b) VGB nicht bereits angewendet, wenn ein versichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird. Er greift vielmehr erst, wenn es nicht (mehr) genutzt wird. Ein Gebäude wird deshalb z. B. genutzt, wenn ein voll möbliertes Haus – wenn auch in unregelmäßigen Abständen – weiterhin zeitweise bewohnt wird. Vorliegend stand das Haus des VN jedoch zumindest von Januar bis März 2021 leer. Es wurde auch nicht bestimmungsgemäß bewohnt.
  • Dabei führen auch weder die gelegentliche Präsentation durch einen Makler gegenüber Kaufinteressenten noch eine geplante Weitervermietung oder die Vornahme von Renovierungsarbeiten in einem leer stehenden Haus zu einer Nutzung. Soweit der VN angegeben hat, es seien „auch im Januar und Februar zu viele Menschen im Haus“ gewesen, gibt dies keine Veranlassung, von einer Nutzung des Hauses auszugehen und die Anwendung des § 24 Ziff. 1b) VGB zu verneinen. Die Angaben des VN stehen im Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen, wonach der Auszug der Mieter Ende Dezember 2020 erfolgte und das Haus sodann „eine gewisse Zeit leer stand“. Den Widerspruch hat der VN nicht aufgelöst.
  • Der VN hat bereits deshalb gegen § 24 Ziff. 1b) VGB verstoßen, weil er nicht alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten hat. Die Vorschrift verlangt bei nicht genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen, diese genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, d. h. es ist in jedem Fall das Entleeren der Leitungen erforderlich. Das kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift weder durch eine genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine Form von Beheizen ersetzt werden.
  • Zudem ist davon auszugehen, dass der VN seiner Kontrollpflicht nicht genügt hat. Unstreitig hat der VN selbst das Objekt seit dem Auszug der Altmieter bis zum Einzug der neuen Mieter nicht betreten. Zwar hat nach der Behauptung des VN der von ihm mit der Vermarktung beauftragte Makler regelmäßig mehrfach die Woche das Anwesen für Besichtigungen aufgesucht. Zum einen aber hat der VN bereits nicht behauptet, den Makler konkret mit der Kontrolle des Gebäudes und insbesondere der Leitungen beauftragt zu haben. Zum anderen bedeutet das Betreten des Hauses zum Zwecke seiner Veräußerung noch keine Kontrolle des Hauses im Sinne des § 24 Ziff. 1b) VGB, zumal die erforderliche Kontrolle nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch die Entleerung und das Entleerthalten der Wasser führenden Anlagen umfasst. Dass der Makler eine solche Kontrolle vorgenommen hat, hat der VN selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der VN den Makler nur zum Beweis der Tatsache als Zeugen benannt, dass das Gebäude beheizt gewesen sei, nicht aber dafür, dass dieser eine konkrete Kontrolle des Gebäudes und seiner Leitungen/Heizung vorgenommen habe.
  • Das LG hat auch eine Verletzung der Obliegenheit des § 24 Ziff. 1c) VGB 2019 angenommen, wonach der VN in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten hat. Dies ist insoweit zutreffend, als der VN – unterstellt, er habe das Haus während des Leerstandes ausreichend beheizt – die Beheizung nicht genügend kontrolliert hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 24 Ziff. 1b) und § 24 Ziff. 1c) VGB zwei getrennte Obliegenheiten für unterschiedliche Situationen regeln. 24 Ziff. 1b) VGB will dem Risiko des nicht genutzten Gebäudes vor Leitungswasserschäden vorbeugen; demgegenüber betrifft die Sicherheitsvorschrift des § 24 Ziff. 1c) VGB das Risiko der kalten Jahreszeit, mithin der Frostvorsorge.
  • Treffen beide Obliegenheiten zusammen, geht nach ganz h. M. § 24 Ziff. 1b) VGB als Spezialvorschrift dem § 24 Ziff. 1c) VGB vor. Die Klausel des § 24 Ziff. 1b) trägt der besonderen Gefährdung nicht genutzter Gebäude oder Gebäudeteile Rechnung. Die Sicherungsmaßnahme ist ausdrücklich zu jeder Jahreszeit zu treffen. Sie soll den Eintritt des Versicherungsfalls für alle versicherten Gefahren verhindern, also nicht nur das Frostrisiko beschränken, sondern auch Risiken wie Vandalismusschäden oder Materialermüdung eingrenzen. Damit ist sie gegenüber § 24 Ziff. 1c) VGB spezieller und geht als lex specialis vor. Im Übrigen macht der VN gerade geltend, dass es sich nicht um einen Frostschaden handele. Dann könnte mangels Vandalismus allenfalls eine Materialermüdung vorliegen. Dieses Risiko ist aber gerade von § 24 Ziff. 1b) mit seinen gegenüber § 24 Ziff. 1c) strengeren Obliegenheiten bei einem leer stehenden Gebäude erfasst.

Das erforderliche Verschulden ist gegeben. Der VN hat grob fahrlässig gegen die Obliegenheit des § 24 Ziff. 1b) VGB verstoßen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VN (§ 28 Abs. 2 S. 2 HS. 2 VVG; § 24 Ziff. 2 i. V. m. § 23 Ziff. 3a) S. 2 VGB). Der VN muss also darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden oder ein geringerer Grad als grobe Fahrlässigkeit trifft. Bezugspunkt des Verschuldens ist dabei die Verletzung der Sicherheitsvorschrift, nicht dagegen die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Unkenntnis der Sicherheitsvorschriften exkulpiert den VN nicht, jedenfalls nicht, wenn diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dies ist zu bejahen, wenn sich dem VN die Existenz der verletzten Obliegenheit aufdrängen muss. Grundlegende Sicherheitsvorschriften können als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, zudem hat der VN eine entsprechende Erkundigungspflicht.

Der VN hat nicht dargelegt, dass er nicht mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Das ihm die grundlegende Obliegenheit des § 24 Ziff. 1b) VGB nicht bekannt war, hat der VN nicht behauptet. Unbestritten wusste der VN auch von dem Auszug der Mieter. Weiß der VN, dass der Mieter ausgezogen ist, besteht eine Kenntnis der Nichtnutzung. Sperrt er dennoch die Wasserleitungen nicht ab und entleert er diese nicht, handelt er regelmäßig grob fahrlässig. Dies gilt hier umso mehr, als der Leerstand mehrere Monate und über die winterliche Jahreszeit andauerte und der VN nicht nur die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen nicht abstellte, sondern auch das Obkjekt nicht genügend kontrollierte.

Das grobe Verschulden des VN entfällt auch nicht, weil das Gebäude beheizt war und der Makler dies bei seinen Besichtigungen habe feststellen können. Es kann zwar ausreichen, wenn der VN statt der geforderten eine alternative Sicherheitsmaßnahme ergreift, von der er nach den Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen darf, dass sie zur Risikovermeidung mindestens ebenso gut geeignet ist wie die vom VR verlangte Maßnahme. Allerdings sind im Bereich der Entleerungspflicht nach § 24 Ziff. 1b) VGB strenge Anforderungen zu stellen. Bei einem leer stehenden, nicht genutzten Gebäude reicht es gerade nicht, lediglich die für die kalte Jahreszeit vereinbarten Sicherungsmaßnahmen (Entleeren der Wasserleitung oder alternativ Heizen und ausreichende Kontrolle) durchzuführen. Insbesondere das Beheizen alleine ist keine gleichwertige Sicherungsmaßnahme gegenüber dem Entleeren der Rohre. Nur das Entleeren der Rohre kann die bei ungenutzten Gebäuden bestehenden besonderen Leitungswassergefahren verhindern. Deshalb ist das Nicht-Absperren und Nicht-Entleeren von Wasserleitungen in leer stehenden Gebäudeteilen – insbesondere zur kalten Jahreszeit – grob fahrlässig.

Das Verhalten des VN ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auch kausal. Den Entlastungsbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG kann der VN nicht führen. Unerheblich ist, ob der Rohrbruch durch Frost oder durch Materialermüdung erfolgte. Auf alle Fälle wäre das Haus nicht beschädigt worden, wenn die wasserführenden Leitungen abgesperrt und entleert worden wären.

Die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit führt auch zu einer völligen Leistungsfreiheit des VR. § 24 Abs. 2 i. V. m. § 23 Ziff. 1 b), Ziff. 3 VGB sieht vor, dass der VR ganz oder teilweise leistungsfrei ist, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Insoweit gilt nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG, dass der VR leistungsfrei ist, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall der grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der VR berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen, § 28 Abs. 2 S. 2 VVG. Dabei kann nach der Rechtsprechung des BGH der VR auch bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen. Dazu müssen stets die Umstände des Einzelfalls abgewogen werden. Es gilt insbesondere in Fällen, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert.

Einen Vorsatz, für den der VR beweispflichtig ist, kann der Senat nicht erkennen. Die Leistungsfreiheit des VR folgt aber aus einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls und daraus, dass sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit des VN dem Vorsatz nähert. Der VN hat das Haus seit Oktober 2020 nicht mehr betreten. Mit dem Auszug der Mieter stand das Haus leer und war vielfältigen Gefahren (Witterungsverhältnissen, Vandalismus Dritter, Materialermüdung) ausgesetzt. Eigene Objektkontrollen hat der VN nicht durchgeführt; dass der Makler mit konkreten wasserleitungsbezogenen Objektkon-trollen beauftragt worden wäre oder solche vorgenommen hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass während des Leerstands eine Dauerfrostperiode mit Tiefstwerten um -10°C bis -14°C herrschte. Der VN behauptet zwar pauschal, das Haus sei stets beheizt gewesen, und er hat eine Bestätigung des Maklers vorgelegt, wonach die Heizung bei den während der Verkaufszeit regelmäßig durchgeführten Besichtigungen „immer in Ordnung“ gewesen sei. Es ist aber weder vorgetragen, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Bewertung erfolgt ist, noch ist ersichtlich, dass der VN, der eine Frostperiode bestritten hat, überhaupt den vorherrschenden Temperaturen Beachtung geschenkt hätte und die Heizung auf die konkreten Temperaturen eingestellt hätte. Bei einer solchen Konstellation wird ein Leitungswasserschaden regelrecht leichtfertig herausgefordert, ohne dass es darauf ankommt, ob der eingetretene Schaden tatsächlich auf Frosteinwirkung zurückzuführen ist. Das Handeln des VN stellt sich damit als dermaßen grob fahrlässig dar, sodass der VR seine Leistung vollständig kürzen durfte.

Relevanz für die Praxis

Das OLG folgt der herrschenden Meinung, dass ein Gebäude nicht genutzt wird, wenn es leer steht und nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Die Absicht, die Wohnung künftig als möbliertes Mietobjekt zu nutzen, genügt nicht (OLG Koblenz VK 20, 167). Bereits zuvor hatte der BGH zu einem voll möblierten Haus entschieden, dass eine entsprechende Klausel nicht bereits angewendet wird, wenn ein versichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird, sondern erst, wenn es nicht (mehr) genutzt wird (BGH VK 08, 137). Um ein nicht genutztes Gebäude, dessen Wasser führende Anlagen und Einrichtungen in der kalten Jahreszeit abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind, handelt es sich auch, wenn das Gebäude zum Zwecke der Präsentation an Kaufinteressenten durch einen Makler bereit gehalten wird (OLG Frankfurt a. M. ZfS 03, 601). Entsprechendes gilt, wenn ein Gebäude unbewohnt ist oder wegen Renovierungsarbeiten leer steht (OLG Celle VersR 08, 348).

Zu Recht geht das OLG davon aus, dass der VN gegen die Obliegenheit nach § 24 Ziff. 1b) VGB verstoßen hat. Diese Sicherheitsvorschrift verlangt bei nicht genutzten Gebäuden, dass der VN diese genügend häufig kontrolliert und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen absperrt, entleert und entleert zu halten hat. Vorliegend hatte der VN selbst das Objekt seit dem Auszug der Altmieter nicht mehr betreten. Die bloße Anwesenheit des – nicht mit der Kontrolle betrauten – Maklers zu Besichtigungsterminen reicht nicht. Wichtig ist, dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (OLG Celle VersR 08, 348; OLG Köln VersR 03, 1034; OLG Hamm VersR 99, 1145). Der Senat weist außerdem zutreffend darauf hin, dass § 24 Ziff. 1b) VGB als Spezialvorschrift wegen der anderen Zielrichtung der Regelung des § 24 Ziff. 1c) VGB vorgeht (OLG Koblenz, a. a. O.).

Im Einzelfall kann der VR bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den VN ausnahmsweise nach genauer Abwägung der Umstände die Leistung vollständig versagen (grundlegend BGH VK 12, 61 – Kaskoversicherung). Das OLG betont, dass der VN den Leitungswasserschaden leichtfertig herausgefordert hat. Das leer stehende Haus war vielfältigen Gefahren ausgesetzt. Zudem herrschte eine Dauerfrostperiode. Die Kürzung auf „Null“ ist im Bereich der Leitungswasserversicherung sicherlich eine Ausnahme. So hatte das OLG Koblenz (VK 20, 167) eine Kürzung um 75 % für gerechtfertigt gehalten (auch OLG Frankfurt a. M. 11.10.23, 3 U 70/23, juris.

Weiterführender Hinweis
  • Zur Heizungskontrolle: OLG Koblenz VK 20, 167 mit Rechtsprechungsnachweisen

AUSGABE: VK 8/2024, S. 131 · ID: 50104963

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