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Anwaltliches BerufsrechtWas als Betrug erscheint, darf auch so genannt werden

Abo-Inhalt05.08.2024614 Min. Lesedauer

| Ein Anwalt wirft einem Versicherer, der immer wieder mit Prüfberichten agiert, die regelmäßig als auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruhend entlarvt werden, schriftsätzlich mehrfach versuchten gewerblichen Betrug vor. Denn deren Fehlerhaftigkeit bleibt dem Versicherer ja nicht verborgen. Der Versicherer reicht daraufhin eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ein. Die bekommt vom betroffenen Anwalt ein Bündel Unterlagen, das die immer wiederkehrende Fehlerhaftigkeit der Prüfberichte zeigt. |

Die Rechtsanwaltskammer Brandenburg bescheidet den Vorgang wie folgt: „Die Kammer hat auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner mit seiner Behauptung Ihres betrügerischen Vorgehens unsachlich agiere, wenn – wie von dem Beschwerdegegner dargestellt – Ihr übliches Geschäftsgebaren darin besteht, die Ansprüche auf der Grundlage fehlerhafter Prüfberichte zu reduzieren und der Beschwerdegegner davon ausgehen muss, dass die Fehlerhaftigkeit der Prüfberichte Ihnen bekannt ist. Der Beschwerdegegner hat weder strafbare Beleidigungen, bewusst Unwahrheiten oder herabsetzende Äußerungen verbreitet. Dem Rechtsanwalt ist es erlaubt, persönliche Ansichten zu formulieren, solange das Sachlichkeitsgebot gewahrt wird. „Im Kampf um das Recht“ ist es dem Anwalt erlaubt, auch „starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte zu benutzen (BVerfG NJW 88, 191; KG 11.1.10, (2) 1 Ss 470/09 (39/09), 1 Ss 120/08 (11/08)).“

AUSGABE: VK 8/2024, S. 128 · ID: 50092405

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