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RechtsanwaltskostenAbermals: BGH zur Kostenerstattung für Terminsvertreter
| Zum wiederholten Mal hat der BGH entschieden: Nur wenn der den Verhandlungstermin wahrnehmende Anwalt im Namen des Mandanten beauftragt wird, kommt insoweit eine Kostenerstattung in Betracht. Ist der Auftrag hingegen so zu verstehen, dass der Terminsvertreter nicht für den Mandanten, sondern für den Hauptbevollmächtigten tätig wird – quasi als dessen „Subunternehmer“ –, sind dessen Kosten vom Hauptbevollmächtigten zu tragen. Der BGH-Beschluss ermahnt also abermals zur Sorgfalt bei der Formulierung der Beauftragung des Terminsvertreters. |
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatten die Beklagtenvertreter die Terminsvertreterin im eigenen Namen und nicht im Namen des Beklagten beauftragt. Ein Vertragsverhältnis ist damit nur zwischen den Beklagtenvertretern und der Terminsvertreterin entstanden. Der Beklagte hat der Terminsvertreterin daher keine Vergütung zu entrichten, die ihm zu erstatten sein könnte. Daran ändert auch nichts, dass durch die Einschaltung des Terminvertreters höhere Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden sollten und wurden. Die Kosten des Terminvertreters sind auch keine dem Hauptbevollmächtigten zu erstattenden Auslagen für den Mandanten (BGH 26.3.24, VI ZB 58/22, Abruf-Nr. 241540).
AUSGABE: VK 8/2024, S. 128 · ID: 50092407