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VereinsführungMindestlohn liegt jetzt bei 12,41 Euro in der Stunde: Das müssen gemeinnützige Vereine beachten

Abo-Inhalt06.03.2024465 Min. Lesedauer

| Das Thema „Mindestlohn im Verein“ war zuletzt etwas in der Versenkung verschwunden. Zu Unrecht, denn die Haftungsrisiken für Verein und Vorstand sind durchaus gegeben. Nehmen Sie die Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro zum Anlass, bei Ihrem Verein zu recherchieren, inwieweit Sie Maßnahmen ergreifen müssen. |

Hintergrund | Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind zwar ausdrücklich von der Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ausgenommen. In § 22 Abs. 3 MiLoG heißt es nämlich: „Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen“. Ehrenamtlich im Sinne des MiLoG sind z. B. Leistungen, die über den Übungsleiter- bzw. den Ehrenamtsfreibetrag vergütet werden. Mindestlohnrelevant sind dagegen Vergütungen für Übungsleiter oder Ehrenamtler, die die Freibeträge des § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG übersteigen, weil dann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Weiterführender Hinweis
  • Damit Sie in „MiLoG-relevanten Fällen“ keinen ahndbaren Gesetzesverstoß begehen, hat VB einen ausführlichen Beitrag mit erläuternden Beispielen vorbereitet. Sie finden ihn auf vb.iww.de → Abruf-Nr. 45620209.

AUSGABE: VB 3/2024, S. 3 · ID: 49932105

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