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VereinsregisterOLG Karlsruhe: Gemeinnützigkeit muss bei Eintragung nachgewiesen werden
| Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verweist, ein Freistellungsbescheid des Finanzamts aber gar nicht vorliegt. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt und damit dem Registergericht bestätigt, richtig gehandelt zu haben, als es die Eintragung eines Vereins abgelehnt hatte. |
Begründung: Der in der Satzung enthaltene Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erwecke (bei Dritten) den Eindruck, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt schon anerkannt sei. Der Vertrauensschutz möglicher Spender verlange es, die Eintragung zu verweigern und erst bei Vorlage des Freistellungsbescheids zu genehmigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2024, Az. 19 W 80/23 (Wx), Abruf-Nr. 239856).
Wichtig | Diese Rechtsauffassung widerspricht der herrschenden Praxis der Registergerichte. Zumal die Finanzämter (nach evtl. unverbindlicher Vorprüfung der Satzung) die Gemeinnützigkeit regelmäßig erst nach Vorlage des Registerauszugs erteilen. Im behandelten Fall ging es aber um einen Verein, der offensichtlich das Existenzrecht Israels leugnete. Das Registergericht suchte erkennbar nach einen rechtlichen Hebel, die Eintragung abzulehnen. Außerdem hatte das Finanzamt den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt und über den Widerspruch noch nicht entschieden.
AUSGABE: VB 3/2024, S. 1 · ID: 49919352