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Subjektbezogener SchadenbegriffVorsicht, Falle: Vorteilsausgleichsabtretung ohne Zug-um-Zug-Verknüpfung
| Ein großer Versicherer samt seiner Derivate eines Versicherungsdienstes mit Kfz-Herstellernamen und mit Automobilclubnamen legt der anwaltlichen Vertretung das Formular für die Vorteilsausgleichsabtretung im Rahmen der Anwendung des Werkstattrisikos/Sachverständigenrisikos/Hakenrisikos etc. vor. Auf den ersten Blick sieht das alles richtig aus. Allerdings: Darin ist nicht formuliert, dass die Abtretung Zug um Zug gegen Zahlung des offenstehenden Restbetrags erfolgt. |
Das wird anwaltsseitig oft übersehen. Deshalb wird der Passus weder hereinformuliert noch wird im Übersendungsschreiben die Verknüpfung hergestellt. Und das nutzt der Versicherer aus. Er hat nun die Abtretung der Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen den Rechnungssteller in den Händen und erstattet den Differenzbetrag nicht. Stattdessen geht er auf den Rechnungssteller zu und fordert zur Klärung von Details auf. Er will also offenbar der Rückforderungssituation durch Aufrechnung zuvorkommen.
1. Anders als im BGH-Urteil ist der abgetretene Anspruch angekommen
Weil (mangels Zug-um-Zug-Verknüpfung anders als bei BGH 16.1.24, VI ZR 253/22, Rn. 28) der abgetretene Anspruch beim Versicherer angekommen ist und der Versicherer aus abgetretenem Recht gegen die Forderung des Rechnungsstellers gegen den Geschädigten mit Gegenrechten des Geschädigten gegen den Rechnungssteller operiert, ist das auf den ersten Blick möglich.
2. Volle anwaltliche Aufmerksamkeit auf Problemvermeidung richten
Das muss in Zukunft vermieden werden, einfach durch besseres Aufpassen. Denn nun gibt es eine Zwickmühle. Der Geschädigte und Mandant ist immer noch der Forderung des Rechnungsstellers ausgesetzt. Der nämlich muss sich nicht auf Diskussionen mit dem Versicherer einlassen. Er kann schlichtweg den Geschädigten in Anspruch nehmen.
3. Konkludente Verknüpfung ist sehr naheliegend
In laufenden Fällen wird man sich gut auf den Standpunkt stellen können, dass die Verknüpfung konkludent erklärt wurde, denn die Grundlage der gesamten Konstruktion ist doch völlig eindeutig die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko. Dennoch ist „konkludent“ immer etwas dünn.
4. Keine Rückerstattung ohne vorherige Erstattung
Hilfsweise muss vorgetragen werden, die Abtretung richte sich auf „Rückerstattung“, könne inhaltlich also erst nach der Zahlung ansetzen. Denn eine „Rück“-Erstattung setzt begrifflich eine vorherige Erstattung voraus.
AUSGABE: VA 4/2025, S. 61 · ID: 50347080