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GeschwindigkeitsüberschreitungGeschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Abo-Inhalt17.03.20251 Min. Lesedauer

| Das AG Dortmund hat eine Betroffene, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist, freigesprochen. Nach Auffassung des AG war die zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar. |

Gemessen war durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug mit nicht geeichtem Tacho in einem 1,5 km langen Tunnel. Die Polizeibeamten hatten (nur) eine Geschwindigkeit von vielleicht 135, 140 oder 145 km/h bei gleichbleibendem oder sich vergrößerndem Verfolgungsabstand von nicht festzustellender Länge – „vielleicht 50 m, vielleicht auch 200 m“ – feststellen können. Das waren nach Auffassung des AG keine ausreichenden Feststellungen, die nach den Grundsätzen für eine Messung durch Nachfahren verwertbar gewesen wären (AG Dortmund 17.10.24, 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24, Abruf-Nr. 245841). Auf der Grundlage war sich das AG nicht sicher, ob überhaupt eine „Messung“ stattgefunden hat und man die Geschwindigkeit nicht nur geschätzt hatte.

Merke | „Geholfen“ hätte bei der Ausgangslage nach Ansicht des AG im Übrigen auch nicht, den eigentlich anzunehmenden Toleranzwert von 20 % zu verdoppeln, da eben keine konkreten Feststellungen vorgelegen haben.
Weiterführender Hinweis
  • Zu den Anforderungen an eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren Burhoff/Theis in. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 2046 ff.

AUSGABE: VA 4/2025, S. 66 · ID: 50281977

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