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FernabsatzBGH zu formalen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz
| Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht nur 14 Tage ab Übergabe des Kaufgegenstands beträgt, sondern 14 Tage plus ein Jahr. Also kommt es auch auf die Details an. Dabei gilt: Wer die vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsbelehrung wortgetreu benutzt, ist auf der sicheren Seite. |
Der BGH hat entschieden, dass nicht jede Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung zur fristverlängernden Fehlerhaftigkeit führt. Im BGH-Fall waren in der Widerrufsbelehrung als Versandhinweis für die Widerrufserklärung zwar die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verkaufenden Firma angegeben, nicht aber die Telefonnummer (die in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen ist).
Dazu der BGH: Die fehlende Angabe der Telefonnummer kann sich unter den gegebenen Umständen weder auf die Befähigung des Verbrauchers auswirken, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte (hier seines Widerrufsrechts) einzuschätzen, noch auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen. Ihm wird auch nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung der Telefonnummer auszuüben. Denn die Versandfirma hat dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen (Telefonnummer war im Internetauftritt der Versandfirma zu finden) oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen (BGH 25.2.25, VIII ZR 143/24, Abruf-Nr. 246824).
AUSGABE: VA 4/2025, S. 59 · ID: 50348361