Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Apr. 2025 abgeschlossen.
ProzessrechtDas ist für eine wirksame Unterschrift des Richters ausreichend
| Zur wirksamen Unterschrift bei Strafbefehl, Urteil und Verfügungen hat jetzt noch einmal das BayObLG Stellung genommen. |
Das BayObLG stellt in seiner Entscheidung (BayObLG 19.11.24, 204 StRR 576/24, Abruf-Nr. 245281) zunächst noch einmal die Grundsätze der in diesem Punkt recht großzügigen Rechtsprechung der Obergerichte vor. Ausgangspunkt ist § 275 Abs. 2 S. 1 StPO. Danach muss der erkennende Richter das von ihm verfasste schriftliche Urteil unterschreiben. Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift werden aber nicht gestellt. Daher kommt es nach der Rechtsprechung entsprechend dem Normzweck „Beurkundung der Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis“ nur darauf an, dass der Unterschrift auch die Urheberschaft zu entnehmen ist. Auch wenn die Unterschrift, die aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden zu bestehen hat, nicht lesbar sein muss, so muss sie ihren Urheber erkennen lassen.
Auf der Grundlage war im entschiedenen Fall das handschriftliche Gebilde, mit dem der erkennende Richter das Urteil unterschrieben hatte, ausreichend. Das handschriftliche Gebilde trage individuelle Züge und zeige charakteristische Merkmale auf, die es jemandem, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, ermöglicht, seinen Namen aus dem Schriftbild herauszulesen. Hinzu kam, dass unter dem handschriftlich aufgebrachten Schriftzug der Name des erkennenden Richters in Druckbuchstaben eingefügt ist.
Praxistipp | Reicht die „Unterschrift“ unter den schriftlichen Gründen nicht aus, liegt ein Fehler vor. Der ist vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin zu beachten und führt dann in der Regel zur Aufhebung. Der Verteidiger sollte also nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils noch einmal Akteneinsicht nehmen, da er ja nur so die Unterschrift prüfen kann. Denn diese befindet sich ja nicht im Original auf der zugestellten Ausfertigung des Urteils. |
AUSGABE: VA 4/2025, S. 67 · ID: 50264698