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ProzessrechtEs muss Einsicht in die gesamte Messreihe gewährt werden

Abo-Inhalt17.03.20252 Min. Lesedauer Mitgeteilt von RA Leif Hermann Kroll, Berlin

| Das AG Köln hat entschieden, dass die Bußgeldstelle Einsicht in die komplette Messreihe gewähren muss. Begrenzt die Bußgeldstelle die Einsicht auf einige wenige von ihr vorausgewählte Messfälle, beschränkt sie den Betroffenen in seinen Rechten (13.1.25, 809 OWi 1/25 (b), Abruf-Nr. 246148). |

Ein Beschluss, der die Vorgaben des BVerfG umsetzt. Offenbar ist die Kölner Bußgeldstelle hier einigermaßen beratungsresistent. Denn wir haben in VA 25, 30 bereits eine Entscheidung der Abt. 815 des AG Köln veröffentlicht (Abruf-Nr. 244732), die in die gleiche Kerbe schlägt. Dort erteilte das AG Köln der Bußgeldstelle eine Abfuhr, die herauszugebenden Datensätze z. B. auf 5 oder 8 weitere Messungen aus der Messreihe zu begrenzen, denn der Betroffene müsse selbst die Messreihe sichten können. Denn nur so kann er entscheiden, welche anderen Messungen er anführen möchte, um die Fehler in seiner Messung belegen zu können.

Hier hat man sich nun bei der Behörde eine kleine Alternativschikane ausgedacht und den Betroffenen darauf verwiesen, dass er sich ja wegen der Herausgabe des Tokens an das Eichamt wenden könne, welches für die Eichung des Messgeräts verantwortlich zeichne. Auch dafür sieht das AG Köln richtigerweise keine Rechtsgrundlage, zumal das Eichamt ja am Verfahren noch nicht einmal beteiligt wäre. Es ist offenkundig einem Elfenbeinturm entsprungen zu glauben, man könne sich als Verteidiger mal einfach so an ein Eichamt wenden und erhalte von dort auch noch sicherheitsrelevante Informationen wie Token zur Öffnung verschlüsselter Dateien.

AUSGABE: VA 4/2025, S. 68 · ID: 50304312

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