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AusfallschadenÜber 30.000 EUR Nutzungsausfallschaden: Versicherer muss zahlen

Abo-Inhalt17.03.20252 Min. Lesedauer

| Ein Urteil vom LG Osnabrück befasst sich mit einem zögerlich regulierten Schaden und dem immensen Ausfallschaden. Alle typischen Einwendungen von „Kreditaufnahmepflicht“ über „Hätte Vollkasko in Anspruch nehmen müssen“ bis „Hätte Interimsfahrzeug nehmen müssen“ werden vom Gericht sauber abgearbeitet mit der Folge, dass der Versicherer zur Zahlung verurteilt wurde. |

Das hat das LG Osnabrück fast vorbildlich gelöst (5.3.25, 5 0 2598/24, Abruf-Nr. 247059 eingesandt von RA Ulrich Bambor, Dortmund). Neben dem Licht gibt es aber auch etwas Schatten, wenngleich beide Fehler des Gerichts nicht ergebnisrelevant sind.

  • Es findet sich darin der Satz: „Vielmehr kann in der Regel verlangt werden, dass ein Geschädigter sich nach einem Schaden, für den – unter Umständen – ein Dritter einstandspflichtig ist, genauso verhält wie dann, wenn von vornherein feststeht, dass er die Kosten zur Schadensbeseitigung selbst zu tragen hat.“
  • Diese Regel gibt es nicht, denn der BGH sagt: „Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.“ (BGH 7.5.96, VI ZR 138/95, Abruf-Nr. 96494).
  • Und: Das Gericht sagt zu der Frage, ob der tägliche Betrag für die Nutzungsausfallentschädigung sinken muss, wenn es lange dauert: Das kommt erst in Betracht, wenn die Summe den WBW übersteigt. Auch da ist der BGH anderer Meinung: Sogar bei einem Mehrfachen des WBW sinkt der Wert der täglichen Nutzung nicht (BGH 25.1.05, VI ZR 112/04, Abruf-Nr. 050823).

AUSGABE: VA 4/2025, S. 58 · ID: 50350186

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