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AusfallschadenReparaturauftrag erst nach Haftungszusage des VR: Wann geht das?

Abo-Inhalt10.10.20243008 Min. Lesedauer

| Die Reparaturkosten lagen bei 11.500 EUR. Der Geschädigte weist darauf hin, dass er nicht in Vorleistung gehen kann. Der Versicherer will die 15 Tage Mietwagenkosten für das Warten zwischen Vorlage des Gutachtens und seiner Haftungserklärung nicht erstatten. Das LG Itzehoe verurteilt ihn. |

Es stellt klar, dass der Geschädigte die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers abwarten darf. Es verweist auf BGH 18.2.20, VI ZR 115/19, Rn. 16 und 17, Abruf-Nr. 215406. Das sei nur anders, wenn der Geschädigte mit dem Zuwarten gegen Treu und Glauben verstoße. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere unter Berücksichtigung der Reparaturkosten von 11.500 EUR sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht ersichtlich. Ein Betrag in der Höhe sei schon keine übliche laufende Ausgabe. Daher könne eine Vorleistung durch den Geschädigten nicht erwartet werden.

Und das Gericht hält eine Pflicht zum sofortigen Reparaturauftrag für unzumutbar: „Zudem wird dem Geschädigten hierdurch das für ihn nicht beeinflussbare Haftungsrisiko gegenüber der Werkstatt für den Fall aufgebürdet, dass die Versicherung die Regulierung verweigert. Ob die Versicherung die Schadensregulierung übernimmt, ist für die Entscheidung zur Reparatur insbesondere bei höheren Reparaturkosten im fünfstelligen Bereich für Privatpersonen ein erheblicher Entscheidungsfaktor.“ (LG Itzehoe 10.9.24, 1 S 41/23, Abruf-Nr. 244174, eingesandt von RA Volker Hellweg, Cadenberge).

AUSGABE: VA 11/2024, S. 183 · ID: 50197000

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