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FahrtenbuchauflageUnmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers

Abo-Inhalt02.09.20241277 Min. Lesedauer

| Wird gegen einen Betroffenen eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) angeordnet, wird häufig darum gestritten, ob der Verwaltungsbehörde die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich war. Dazu hat sich jetzt noch einmal das BVerwG geäußert. |

Die Feststellung eines Fahrzeugführers war auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.

Im entschiedenen Fall war mit dem Fahrzeug einer GmbH eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Die GmbH hatte so lange gewartet, bis fast Verfolgungsverjährung eingetreten war. Das hat das BVerwG (7.5.24, 3 B 6.23, Abruf-Nr. 242077) nicht durchgehen lassen. Die Feststellung eines Fahrzeugführers – wie in § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO vorausgesetzt – sei nicht möglich gewesen, wenn die Behörde nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe. Die Feststellung des Fahrzeugführers ziele darauf, die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit Aussicht auf Erfolg ahnden und auf dieser Grundlage die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können. Das erfordere, dass der verantwortliche Fahrzeugführer rechtzeitig vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist – hier: von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) – bekannt werde. Mit dieser Rechtsprechung sei, so das BVerwG, geklärt, dass ein Fahrzeughalter jedenfalls nicht ohne das Risiko der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Auskunft des Fahrzeugführers zuwarten könne, bis die Verjährungsfrist fast abgelaufen sei (siehe auch noch BVerwG 17.12.82, 7 C 3.80; 9.12.93, 1 B 113.93; 23.12.96, 11 B 84.96).

AUSGABE: VA 11/2024, S. 192 · ID: 50062489

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