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Aktuelle GesetzgebungWeitere Digitalisierung der Justiz – Auswirkungen auf StPO und OWiG
| Wir hatten über die vorgesehene weitere Digitalisierung der Justiz berichtet (Abruf-Nr. 50013554). Inzwischen ist das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ vom 12.7.24 (BGBl I Nr. 234) in Kraft getreten. Einige der (wichtigen) Änderungen in StPO und OWiG treten allerdings erst am 1.1.26 in Kraft. Folgende Änderungen/Ergänzungen sind von Bedeutung: |
Die Nutzungspflicht des § 32d S. 2 StPO – Stichwort: beA/elektronisches Dokument – ist auf die Rücknahme der Berufung und der Revision sowie den Einspruch gegen den Strafbefehl und dessen Rücknahme ausgedehnt worden. Diese Änderung gilt aber erst ab 1.1.26. Als Verteidiger sollte man allerdings nach Möglichkeit jetzt schon diesen Weg gehen.
Für die Stellung eines Strafantrags gilt jetzt, dass nach § 158 Abs. 2 entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zum nicht digitalen Strafantrag die Schriftform und ihr elektronisches Äquivalent nach § 32a StPO nicht mehr erforderlich sind, sofern die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person aus der Erklärung und den Umständen ihrer Abgabe eindeutig ersichtlich sind (dazu auch BGH, 12.5.22, 5 StR 398/21, NJW 22, 2768). Diese Änderung ist ab 17.7.24 in Kraft getreten.
Im OWiG ist § 110c OWiG erweitert worden. Dadurch hat sich der Streit um den Anwendungsbereich dieser Vorschrift erledigt. Denn es ist in § 110c S. 2 jetzt ausdrücklich geregelt, dass auch der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unter die Nutzungspflicht des § 32d S. 2 StPO fällt. Entsprechendes gilt für die Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch. Auch diese Änderung gilt aber erst ab 1.1.26. Als Verteidiger sollte man aber nach Möglichkeit auch jetzt die elektronische Form wählen.
AUSGABE: VA 9/2024, S. 156 · ID: 50105184