Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Sept. 2024 abgeschlossen.
FahrerlaubnisentzugAktuelle Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis
| Nachfolgend stellen wir Ihnen mal wieder einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor. |
1. BayVGH 25.3.24, 11 CS 23.1561, Abruf-Nr. 242935
Ein Strafurteil entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, wenn es lediglich die strafrichterliche Feststellung enthält, der Fahrerlaubnisinhaber habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Denn dann fehlt es an einer eindeutigen und bestimmten und durch § 267 Abs. 6 S. 2 StPO gebotenen Eignungsbeurteilung durch den Strafrichter. Ohne diese Feststellung beschränken sich die Urteilsgründe auf die Verhängung eines Fahrverbots, ohne mit einem Wort darauf einzugehen, dass und weshalb der Strafrichter ggf. von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat. Ob er die Fahreignung geprüft hat, ist dann völlig unklar.
2. BayVGH 5.6.24, 11 CS 24.324, Abruf-Nr. 242798
Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat und ihm aufgrund eines festgestellten Mischkonsums von Alkohol und Cannabis die Fahreignung fehlt, rechtfertigt das die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Weiteres. Dann ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung entbehrlich.
Nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer mangelnden Fahreignung, wenn er die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt und eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung der Rauschmittel hinreichend wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn er in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann.
3. OVG Greifswald 20.6.24, 1 M 166/24 OVG, Abruf-Nr. 242936
Im Regelfall rechtfertigt bereits die einmalige bewusste (nachgewiesene) Einnahme von „harten Drogen“ die Annahme der Nichteignung, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr besteht. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei aber grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus.
Wer sich auf die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit nachgeprüft werden kann. Es muss überzeugend aufgezeigt werden, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat.
Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht hinreichend zuverlässig abschätzen, kann lediglich eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabschätzung vorgenommen werden. Im zu entscheidenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Interessen des Antragstellers in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
4. BayVGH 18.6.24, 11 CS 24.44, Abruf-Nr. 242937
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unsicherer Fahrweise und Anhaltspunkten für eine altersbedingte psychische Erkrankung (Demenz) und zur unzureichenden Mitwirkung bei der Aufklärung.
AUSGABE: VA 9/2024, S. 163 · ID: 50108477